Wann haftet der Architekt für Baumängel?

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Architekten haften für Baumängel, wenn er nachweislich seine vertraglichen oder sonstige Verpflichtungen verletzt. Ebenso wie für die Bauausführung besteht auch für die Architektenleistung eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach BGB.

Entsteht ein Mangel am Bau aufgrund eines Planungsfehlers, haftet der Architekt © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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Die Verantwortlichkeiten des Architekten beim Hausbau

Der Architekt haftet im Rahmen des Architektenvertrags für die Leistungen, für die er beauftragt wurde. Auch der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag nach BGB §§ 631 ff, das heißt, der Architekt schuldet dem Bauherrn ein mängelfreies Werk. Das umfasst die gesamte Planung und die Genehmigungsfähigkeit der Planung, aber auch die Überwachung und Koordination – insofern er als Planer für diese Leistungen beauftragt wurde. Übernimmt zum Beispiel der Bauherr selbst die Vergabe der Bauleistungen, ist der Architekt nicht zuständig, wenn es durch Fehler im Leistungsverzeichnis oder aus anderen Gründen zu Baumängeln oder zusätzlichen Kosten kommt. Ebenfalls gilt dies für die Bauleitung. Wenn der Architekt mit dieser Aufgabe vom Bauherrn beauftragt wurde, besteht auch eine Haftung bei damit in Zusammenhang stehenden Baufehlern.

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Haftung bei Planungsfehlern

Die Leistungen des Architekten im Rahmen der Planung umfassen die Erstellung eines dauerhaft genehmigungsfähigen Entwurfs, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt und nicht gegen die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verstößt. Dies sind nur einige der Verpflichtungen, die der Planer mit dem Architektenvertrag eingeht und bei deren Nichteinhaltung er für den Schaden geradestehen muss. Im Einzelfall ist die Klärung, ob ein Baumangel durch einen Planungs- oder Ausführungsfehler entstanden ist, oft schwierig. Nicht selten landen diese Streitigkeiten deshalb vor Gericht.

Ein fehlendes oder falsch interpretiertes Bodengutachten gehört zu den häufigsten Planungsfehlern und kann sich auf die Gründung des Hauses sowie dessen Statik auswirken © fibonaccci, stock.adobe.com
Ein fehlendes oder falsch interpretiertes Bodengutachten gehört zu den häufigsten Planungsfehlern und kann sich auf die Gründung des Hauses sowie dessen Statik auswirken © fibonaccci, stock.adobe.com

Typische Planungsfehler mit Haftung sind zum Beispiel:

  • Nicht oder nicht dauerhaft genehmigungsfähige Planung, zum Beispiel durch die Nichtbeachtung der Vorgaben aus dem Bebauungsplan
  • Fehlende Überprüfung von Unterlagen, die der Bauherr besorgt hat
  • Die Nichtbeachtung des Baugrundes und daraus entstehend Fehler in der Planung von Fundament, Bodenplatte und tragenden Bauteilen
  • Fehlerhafte Höhenangaben
  • Fehler in der Ausführungsplanung und in den Detailplänen
Fehler bei der Planung können Baumängel begünstigen
Fehler bei der Planung können Baumängel begünstigen
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Teurer als gedacht? Werden die Baukosten überschritten, kann unter Umständen der Architekt in die Haftung genommen werden. Voraussetzung: Dem Bauherrn muss auch ein messbarer Schaden entstanden sein © js-photo, stock.adobe.com

Haftung bei Baukostenüberschreitung

Im Rahmen der Beauftragung eines Architekten für ihr neues Eigenheim nennen Sie diesem auch ein Budget für den Hausbau. Dieses sollte auf jeden Fall als Baukostenhöchstbetrag mit im Vertrag aufgenommen werden. Nur in diesem Fall sind Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung gegen den Architekten überhaupt möglich. Generell muss der Architekt auf eine Überschreitung des Höchstbetrags hinweisen und ihnen auch Lösungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch eine Umplanung oder die Verwendung kostengünstigerer Baustoffe vorschlagen.

So kann eine Baukostenüberschreitung vermieden werden
So kann eine Baukostenüberschreitung vermieden werden

In der Praxis wird nicht aus jeder Bausummenüberschreitung gleich ein Haftungsfall für den Architekten. So müssen laut einem Urteil des OLG Schleswig auf dem Jahr 2018 bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Ebenso muss geprüft werden, ob dem Bauherrn durch die Summenüberschreitung überhaupt ein echter Schaden entsteht. Führen die Baukosten zum Beispiel zu einer Wertsteigerung des Hauses, kann nicht von einem Schaden, sondern lediglich von höheren Finanzierungskosten gesprochen werden. Die wiederum kann der Bauherr als Schadensersatz geltend machen.

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Haftung bei unerkannten Baumängeln

Ist der Architekt gleichzeitig Bauleiter, ist er für die richtige Ausführung auf der Baustelle verantwortlich und haftet unter Umständen, nämlich dann, wenn ihm ein konkreter Überwachungsfehler nachgewiesen werden kann. Die Überwachungspflicht ist nicht uneingeschränkt, denn sonst wäre der Architekt ja tatsächlich für alles verantwortlich und der Bauunternehmer wäre fein raus. Deshalb wird die Haftung auf tatsächlich überwachungspflichtige Leistungen beschränkt, dies sieht auch die Rechtsprechung zu.

Beaufsichtigung der Baustelle durch einen Bauleiter ist Vorschrift
Beaufsichtigung der Baustelle durch einen Bauleiter ist Vorschrift

Aufgaben, bei denen der Architekt das Fachwissen des Handwerkers voraussetzen kann, wie zum Beispiel das Streichen einer Wand, muss er nicht überwachen und haftet auch nicht für Fehler. Überwachungspflichtig sind dagegen Leistungen, die bei falscher Ausführung die Standfestigkeit und Nutzbarkeit des Gebäudes infrage stellen. Dazu gehören zum Beispiel Fundament und Bodenplatte, statische Details oder die fachgerechte Abdichtung und Wärmedämmung.

Undichtigkeiten im Bereich der Dampfbremse können die gesamte Dachkonstruktion, insbesondere deren Dämmwirkung, schädigen © kiono, stock.adobe.com
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Mögliche Baumängel am Rohbau
Mögliche Baumängel am Rohbau

Haftung unabhängig vom Architektenvertrag

In diesem Fall spricht man auch von der „deliktischen Haftung“. Ansprüche für den Bauherrn können zum Beispiel entstehen, wenn der Architekt:

  • die Verkehrssicherungspflicht missachtet und eine mögliche Gefahr auf der Baustelle verursacht oder eine Gefahr, die er hätte erkennen müssen, nicht erkennt und beseitigt.
  • die Baustellenverordnung außer Acht lässt, bzw. den Bauherrn nicht auf die Einhaltung der Verordnung hinweist und daraus Schäden entstehen.
  • die Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt und den Bauherrn nicht auf möglicherweise riskante Entscheidungen hinweist.
Deliktische Haftung des Architekten
Deliktische Haftung des Architekten

Die deliktische Haftung, die auch die Verantwortung beinhaltet, dass während der Bauausführung Dritte nicht geschädigt werden, zieht sich über sämtliche Leistungsphasen und ist insbesondere im Rahmen der Bauüberwachung relevant.

Klärt der Architekt den Bauherrn vor Vertragsabschluss nicht über das Widerrufsrecht auf, verletzt er seine vorvertraglichen Pflichten © Stockfotos-MG, stock.adobe.com
Klärt der Architekt den Bauherrn vor Vertragsabschluss nicht über das Widerrufsrecht auf, verletzt er seine vorvertraglichen Pflichten © Stockfotos-MG, stock.adobe.com

Verletzung vorvertraglicher Pflichten und bei Gefälligkeitsleistungen

Haftungsrisiken für den Architekten bestehen auch dann, wenn noch gar kein Vertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen sind. Dies betrifft zum einen die vorvertraglichen Pflichten, wie:

  • Verschweigen der fehlenden Bauvorlageberechtigung
  • Keine Aufklärung über das voraussichtlich anfallende Honorar
  • Fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht

In die Haftung genommen werden kann ein Architekt auch dann, wenn er lediglich als Gefälligkeit eine Leistung erbringt. Ergeben sich aus dieser Leistung – zum Beispiel einer Beratung – Baufehler oder Mehrkosten, muss er dafür haften, auch wenn die Leistung weder vertraglich beauftragt noch vergütet ist.

Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmen

Entsteht ein Mangel am Bauwerk bei der Bauausführung, dann kann neben dem Bauunternehmen auch der Architekt in die Haftung genommen werden. Besteht ein Mangel gleichzeitig in der Planung und in der Ausführung, ist das ein gemeinsamer Mangel und damit haften sowohl Planer als auch Unternehmer gesamtschuldnerisch. Für den Bauherrn ist dies ein Vorteil, denn anders als Bauunternehmen und Handwerker müssen Architekten eine Haftpflichtversicherung vorweisen, die im Falle der Haftung den entstandenen Schaden trägt. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 421 BGB:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung
Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung

Ob dieser Fall vorliegt, müssen meistens die Gerichte klären. Insgesamt ist es häufig schwer, im Nachhinein festzustellen, wer nun der Verursacher eines Baumangels ist und einen Anspruch durchzusetzen. Dies insbesondere, weil die Beweislast nach der Abnahme des Hauses beim Bauherrn liegt und auch die Fristen der Gewährleistungsfrist eingehalten sein müssen. Zur Klärung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich und nicht selten eines Anwalts, der den Anspruch vor Gericht vertritt.

Der Architekt als Bauleiter überwacht regelmäßig die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten © contrastwerkstatt, stock.adobe.com
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