Immer dann, wenn ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, ist für die Beantragung die Unterschrift eines bauvorlageberechtigten Planers erforderlich. Die Bauvorlageberechtigung wird von der Architektenkammer erteilt. Der Bauvorlagenberechtigte ist für den Inhalt der Genehmigungsplanung und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Geregelt wird die Bauvorlageberechtigung durch die jeweiligen Landesbauordnungen. Einige Bundesländer unterscheiden zwischen der kleinen und großen Bauvorlageberechtigung.

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Rechtsgrundlage der Bauvorlageberechtigung
Die klassische Bauvorlageberechtigung erhalten Architekten und Bauingenieure. Sie wird von den Architekten- und Ingenieurkammern erteilt. In der Regel erhalten Architekten und Ingenieure die Bauvorlageberechtigung, wenn sie zum einen den entsprechenden Abschluss und zum anderen mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung im Bereich der Gebäudeplanung vorweisen können. Voraussetzungen für den Erhalt ist in vielen Bundesländern weiterhin eine Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer. Welche Voraussetzungen jeweils konkret gelten, legt die Landesbauordnung fest. Hier ist auch geregelt, ob Berechtigungen aus anderen Bundesländern anerkannt werden.

Bauvorlageberechtigung für Bauleiter
Für den Hausbau ist die Beauftragung eines Bauleiters verpflichtend erforderlich. Auch dieser Bauleiter muss über eine Bauvorlageberechtigung verfügen. So soll abgesichert sein, dass dieser das erforderliche Fachwissen und die nötige Qualifikation für die Baubegleitung vorweisen kann. Als Bauleiter kommen Architekten und Ingenieure, aber auch Handwerksmeister oder Bautechniker mit Bauvorlageberechtigung infrage.

Tipp: Der Bauleiter für die Bauausführung muss bereits im Bauantrag benannt werden. Ändert sich dieser nachträglich, muss das der Baubehörde mitgeteilt werden.

Bauvorlageberechtigung und Nachweisberechtigung
Früher war, wer bauvorlageberechtigt war, automatisch auch berechtigt, die verschiedenen erforderlichen Nachweise für ein Bauprojekt zu erstellen. Dazu gehören Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutznachweis oder Schallschutznachweis. Mittlerweile gibt es durch die Novellierung des Bauordnungsrechtes einige Einschränkungen, bzw. unterschiedliche Regelungen. Das heißt: Nicht jeder bauvorlageberechtigte Planer darf automatisch auch die bauphysikalischen Nachweise für das Gebäude erstellen.

Die Regelungen sind hier je nach Bundesland unterschiedlich. So gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 3 LBOVVO BW (Verfahrensordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg):
In die Nachweisberechtigtenliste wird auf Antrag eingetragen, wer die fachlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen der LBO und der LBOVVO erfüllt.

Große und kleine Bauvorlageberechtigung
Bauvorlageberechtigte Architekten und Ingenieure können ohne Einschränkung für alle Arten von Gebäuden einen Bauantrag stellen. Im Unterschied dazu erteilen einige Bundesländer die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung. Sie wird an Architekten, Bauingenieure und Innenarchitekten auch ohne Mitgliedschaft in der Kammer vergeben, weiterhin können Handwerksmeister im Bauhauptgewerbe oder Bautechniker diese Bauvorlageberechtigung erhalten. Eingeschränkt sind bei dieser Berechtigung die erlaubten Planungen. So gelten folgende Regeln:
- Wohngebäude dürfen maximal zwei Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 200 m² umfassen.
- Gewerbeimmobilien dürfen eine Bruttogeschossfläche von 200 m² sowie eine maximale Wandhöhe von 3 Metern und ein Vollgeschoss nicht überschreiten.
- Landwirtschaftliche Gebäude müssen der Gebäudeklasse 1 bis 3 entsprechen und dürfen im Erdgeschoss eine Bruttogrundfläche von 200 m² nicht überschreiten.
- Garagen dürfen eine maximale Nutzfläche von 200 m² nicht überschreiten.

Die kleine Bauvorlageberechtigung wird in folgenden Bundesländern erteilt:
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Hamburg
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
Unabhängig davon, welche Art der Bauvorlageberechtigung der Planer Ihrer Wahl vorweisen kann, sollten Sie dessen Qualifikation und Referenzen vor Vertragsabschluss genau prüfen.


Genehmigungsplanung – Die Grundlage für den Bauvertrag
Die Genehmigungsplanung, die zum Teil auch als Eingabe- oder Einreichplanung bezeichnet wird, stellt den Planungsstand eines Gebäudes dar, mit dem… weiterlesen