Im Bauvertrag sind nicht nur die Pflichten des Bauunternehmens aufgeführt, auch Sie als Bauherr haben einige Aufgaben übernommen, die rechtzeitig zum Baubeginn erledigt sein müssen. Spätestens dann, wenn die Baugenehmigung vorliegt, sollten Sie deshalb noch einmal im Bauvertrag nachlesen, bzw. beim Baupartner nachfragen und sich um alle Punkte möglichst frühzeitig kümmern, denn: Bauverzögerungen, die aufgrund fehlender Unterlagen oder Genehmigungen entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
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Sondernutzungserlaubnis beantragen
Nicht immer passen alle Baumaschinen und Geräte oder der Bauschuttcontainer aufs Grundstück. Immer dann, wenn Ihre Baustelle in den öffentlichen Raum hineinragt, müssen Sie sich dafür eine spezielle Genehmigung einholen. Die Kommune ist laut § 19, Straßenbaugesetz berechtigt, dafür Sondernutzungsgebühren zu erheben. Wie hoch diese ausfallen, legt die Gemeinde in Form eines Gebührensatzes fest, muss dabei aber auch das Ausmaß der Nutzung und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im Blick behalten.
Beantragung von Baustrom und Bauwasser
Spätestens mit den ersten Erdarbeiten, also direkt nach der Baustelleneinrichtung werden Strom und Wasser benötigt. Dazu sollten Sie zum einen beim Energieversorger einen Baustromkasten beantragen, um die nötige Leistung auch für schwere Geräte bereitzustellen. Das Bauwasser wird beim örtlichen Wasserversorger beantragt. Dabei ist zu beachten, dass der Anschluss nur durch einen Fachmann durchgeführt werden darf. In den meisten Fällen übernimmt der beauftragte Installationsbetrieb auch die Antragstellung, bauen Sie mit einem Bauträger oder Generalunternehmer, kann auch dieser die Beantragung übernehmen.
Tipp: Die Abnahme von Baustrom und Bauwasser vom Nachbarn ist zwar unkompliziert und schnell, aber rechtlich nicht zulässig. Strom und Wasser aus den öffentlichen Netzen dürfen nicht weiterverkauft werden.
Baumfällung
Stehen dem Baubeginn Bäume auf Ihrem Grundstück im Weg, müssen diese gefällt werden. Ab einer gewissen Größe, bzw. einem bestimmten Stammumfang benötigen Sie für die Fällung eine extra Baumfällgenehmigung. Dies betrifft:
- Laubbäume mit einem Stammumfang über 80 cm
- Nadelbäume mit einem Stammumfang über 100 cm
- Obstbäume mit einem Stammumfang über 150 cm
Gesetzlich geregelt ist dies im Bundesnaturschutzgesetz, das weiterhin bestimmte Zeiten für eine Baumfällung vorschreibt, um die Tierwelt zu schonen. Neben dieser bundesweit geltenden gesetzlichen Grundlage haben die Länder und Gemeinden jeweils eigene Vorschriften in Form einer Baumschutzsatzung. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie einen Baum auf Ihrem Baugrundstück fällen lassen, sollten Sie immer nachfragen, ob Sie dafür eine Baumfällgenehmigung benötigen. Ansprechpartner sind der Naturschutzbund oder das örtliche Forstamt.
Tipp: Muss aufgrund des Hausbaus ein Baum gefällt werden, erhalten Sie in fast allen Fällen auch eine Fällgenehmigung, die ein Jahr gültig ist.
Abbrucharbeiten
Stehen auf Ihrem Baugrundstück noch Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise abgerissen werden müssen, ist unter Umständen ein gesonderter Antrag oder mindestens eine Anzeige erforderlich. Geregelt ist dies in den jeweiligen Landesbauordnungen. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von der Art und Größe des vorhandenen Gebäudes ab.
Für Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die gesundheitsgefährdende Materialien, zum Beispiel Asbest, enthalten, besteht mindestens eine Anzeigepflicht. Generell sollten Sie vor Beginn der Abbrucharbeiten diese bei der zuständigen Baubehörde anzeigen und nachfragen, ob im individuellen Fall eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.
Tipp: Die Frage, ob und in welcher Form bestehende Gebäude auf einem Grundstück abgerissen werden dürfen, sollten Sie auf jeden Fall vor dem Grundstückskauf bereits geklärt haben.
Baubeginnsanzeige
Mindestens eine Woche vor dem tatsächlichen Baubeginn müssen Sie diesen dem zuständigen Bauamt schriftlich anzeigen. Sinn dieser Maßnahme ist es, den Bauämtern Zeit zu geben, die Gültigkeit des Bauantrags zu prüfen und eventuell Bauüberwachungen vorzubereiten. Die Bauämter halten entsprechende Formulare bereit, eine mündliche Anzeige ist nicht zulässig. Haben Sie die Baubeginnsanzeige rechtzeitig eingereicht und hören nichts mehr von der Behörde, können Sie mit dem Bau beginnen, da hier grundsätzlich keine Eingangsbestätigung verschickt wird.
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Abschluss der Versicherungen für den Hausbau
Als Bauherr haften Sie für die Sicherheit Ihrer Baustelle im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht: Kommt es durch die Baustelle zu Sach- oder Personenschäden, zum Beispiel durch eine verschmutzte Fahrbahn oder weil die Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert ist, müssen Sie für den Schaden geradestehen. In diesem Fall sichern Sie sich mit einer Bauherrenhaftpflicht ab, die Schäden ersetzt, die Dritten auf der oder durch die Baustelle zugefügt werden.
Versicherungen, die Hausbauer brauchen
So sind Sie als Bauherr auf der sicheren Seite Wer baut, sollte nicht allein auf sein Glück bauen. Denn auf… weiterlesen
Tipp: Bauen Sie mit einem Bauträger, ist diese Versicherung nicht zwangsläufig erforderlich, da in diesem Fall der Bauträger als Bauherr fungiert, bis das Haus nach der Schlussabnahme an Sie übergeben wird.
Wenn Sie Eigenleistungen erbringen und sich dabei von Freunden oder Verwandten helfen lassen, müssen Sie diese Bauhelfer – unabhängig davon, ob Sie Ihnen etwas bezahlen oder nicht – bei der Berufsgenossenschaft (BG Bau) anmelden. Diese fungiert dann als gesetzliche Unfallversicherung für Ihre Helfer. Kommt es zu einem Unfall auf der Baustelle, sind Sie als Bauherr verpflichtet, diesen innerhalb einer Woche bei der Berufsgenossenschaft Bau zu melden.
Welche weiteren Versicherungen während der Bauzeit sinnvoll und erforderlich sind, erfahren Sie in unserem Artikel „Wichtige Versicherungen für den Hausbau“.
Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle
Die Einrichtung der Baustelle für den Hausbau übernimmt in der Regel das Bauunternehmen. Einige Aufgaben liegen jedoch in Bauherrenverantwortung. Dazu gehört die Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Laut Baustellenverordnung arbeitet dieser einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus. Ob Sie diese Aufgabe tatsächlich selbst übernehmen oder durch einen Dritten (das Bauunternehmen) ausführen lassen, ist im Bauvertrag geregelt. Beachten Sie dabei jedoch, dass die Schadensersatzpflicht auch in diesem Fall bei Ihnen bleibt und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) laut § 831 von Ihnen zumindest die Kontrolle der Baustelle erwartet.
Bevor es losgeht: Bauplan gründlich prüfen
Mit der Genehmigungsplanung, die als Bestandteils des Bauantrags bei der Baubehörde eingereicht wird, ist die Hausplanung grundsätzlich festgelegt. Da umfassendere… weiterlesen