Der Architekt spielt als Planer vom Fach bei jedem Hausbau eine wichtige Rolle. Er begleitet Sie bei den ersten Vorüberlegungen, erstellt Pläne für den Grundriss und die Fassadenoptik und legt die Baumaterialien sowie konstruktive Details fest. Ein Architekt stellt außerdem alle nötigen Unterlagen für den Bauantrag zusammen und stellt diesen Antrag bei der Baubehörde. In der Ausführungsphase übernimmt er die Auswahl der Bauunternehmen, koordiniert die Gewerke und überwacht den Baufortschritt.
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Der Architekt in der Planungsphase
Der Architekt ist Ihr erster Ansprechpartner, wenn Sie einen Hausbau planen. Im Gespräch nimmt er Ihre Wünsche und Wohnbedürfnisse in Form eines Raumprogramms auf. Ebenso bespricht er mit Ihnen Konstruktionsart, Gestaltung und Optik des Hauses. Aus allen Informationen erstellt er einen Vorentwurf, aus dem – nach eventuellen Korrekturen – die Genehmigungsplanung erstellt wird. Diese Planart enthält unter anderem Angaben zu den Raumabmessungen, der Raumaufteilung, der Wohnfläche, der Fassadengestaltung und der Dachform. Sind Sie mit dem Architektenentwurf einverstanden, bildet diese Planung die Grundlage für den Bauantrag.
Der Bauantrag
Um ein Wohnhaus in Deutschland zu errichten, muss dafür ein Antrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden. Der Bauantrag besteht aus verschiedenen Unterlagen, die vom Antragsformular, über die Baupläne bis hin zu Nachweisen und Berechnungen reichen. Ihr Architekt erstellt diese Unterlagen zum Teil selbst oder beauftragt damit Fachplaner wie den Statiker, der für die Tragfähigkeit des Hauses und den Wärmeschutznachweis zuständig ist.
Damit ein Bauantrag vom Amt überhaupt angenommen wird, muss dieser nicht nur förmlich und inhaltlich richtig sein, sondern auch von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein. Dies ist bei einem individuell geplanten Gebäude in den meisten Fällen der Architekt. Mit seiner Unterschrift übernimmt er die Verantwortung dafür, dass der beantragte Bau den öffentlich-rechtlichen sowie den baurechtlichen Vorschriften entspricht.
Die Ausschreibung der Bauleistungen
Spätestens mit der Baugenehmigung, oder auch bereits früher, gehen Sie bei der Planung ins Detail. Auch hier steht Ihnen der Architekt zur Seite. Er übernimmt die Bemusterung, das heißt, die Auswahl der Innenbaustoffe für Wand und Boden und erstellt die Elektroplanung mit Lage und Umfang der Leitungen sowie der Anzahl und Position von Schaltern, Steckdosen und anderen Anschlüssen.
Weiterhin entstehen jetzt die Ausführungspläne mit genauen Angaben zur Konstruktion der Bauteile. Die Ausführungsplanung bildet zusammen mit der Bemusterung die Grundlage für die Ausschreibung, die ebenfalls vom Architekten vorgenommen wird. Dazu erstellt er Leistungsverzeichnisse, die alle Leistungen enthalten, die für den Hausbau erforderlich sind. Aufgrund der von Handwerksbetrieben abgegebenen Angebote wählt er die jeweils wirtschaftlichsten Anbieter aus und erteilt diesen den Zuschlag.
Bauausführung und Bauüberwachung
Für die Bauausführung erstellt der Architekt einen Bauzeitenplan und überwacht dessen Einhaltung. Weiterhin bildet er die Schnittstelle zwischen den Gewerken untereinander und ebenso zwischen Ihnen als Bauherrn und den ausführenden Unternehmen. Er überwacht die Arbeiten auf der Baustelle und dokumentiert diese sowie eventuell auftretende Baufehler oder -mängel. Eine wichtige Aufgabe während der Bauausführung ist außerdem eine ständige Überwachung der Kosten.
Wofür haftet der Architekt?
Der Architekt haftet für alle Mängel, die aufgrund seiner Planung am fertigen Gebäude bestehen. Für Mängel, die bei der Ausführung durch das Bauunternehmen verursacht sind, besteht für ihn keine Haftung.
Die folgenden Punkte fallen unter die Architektenhaftung:
- Schäden, die durch die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht des Architekten entstehen. Das betrifft zum Beispiel die Verkehrssicherungspflicht, Verstöße gegen die Baustellenverordnung oder Fehlentscheidungen, die Sie aufgrund mangelnder Aufklärung treffen und die mit Risiken oder Gefahren verbunden sind.
- Schäden, die dadurch entstehen, dass der Architekt seiner Pflicht, den Planungs- und Bauablauf zu koordinieren, nicht nachkommt. Entstehen dadurch Pannen am Bau oder verzögert sich der Baufortschritt, können Sie ihn haftbar machen.
- Eine Haftung des Architekten besteht auch, wenn die veranschlagte Bausumme überschritten wird, weil er es versäumt hat, die Kostenentwicklung regelmäßig zu überprüfen oder weil bereits die anfängliche Kostenberechnung fehlerhaft war.
- Verletzung der vorvertraglichen Pflichten, also mangelnde Aufklärung und Beratung zu den Konsequenzen, die ein Vertragsabschluss mit sich bringt. Auch wenn der Architekt wichtige Informationen über seine Person zurückhält (zum Beispiel fehlende Bauvorlageberechtigung) ist er in der Haftung.
TIPP
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Um im Falle eines Architektenfehlers Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung oder Vertragsrücktritt oder auch Schadensersatz durchzusetzen, muss die Haftung zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dies ist nicht immer ganz einfach, da jedes Bauprojekt aus Leistungen der verschiedenen Beteiligten bestehen und sich im Schadensfall die Ursachen auch vermischen können.
Tipp: Wann immer möglich, sollten Sie auf eine außergerichtliche Einigung hinarbeiten. Dies spart zum einen Kosten und geht in vielen Fällen auch schneller als eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Was kostet ein Architekt?
Die Leistungen eines Architekten und wie diese abgerechnet werden, ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt. Seit Januar 2021 ist es allerdings nicht mehr Pflicht, sich an die dort genannten Honorare zu halten. Architekten und Ingenieure können Ihre Preise frei verhandeln. Allerdings besteht eine Aufklärungspflicht: Liegt das genannte Honorar über oder unter den Preisen in der HOAI, muss der Planer den Verbraucher drüber informieren.
Gemessen an den Honorartafeln aus der HOAI, die sich nach der Bausumme, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad eines Bauprojektes richten, können Sie davon ausgehen, dass das Architektenhonorar etwa 10 % der Baukosten beträgt. Dies gilt dann, wenn Sie alle Leistungsphasen aus der Verordnung beauftragen.
Alternativen zum Architekten
Der Gang zum Architekten wird für Sie unter anderem deshalb erforderlich, weil für den Bauantrag die Unterschrift einer bauvorlageberechtigten Person erforderlich ist. Doch auch andere Personenkreise aus dem Baubereich können diese Aufgabe erfüllen, unter anderem Bauingenieure oder Fachplaner. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es darüber hinaus noch eine weitere Alternative. Für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten und 200 m² Wohnfläche dürfen auch Handwerksmeister oder Bautechniker mit der sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung Ihren Bauantrag unterschreiben.
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