Bei der Beauftragung eins Handwerkers können für Sie als Kunden beträchtliche Kosten anfallen. Je nach Art und Umfang der Arbeiten kann Sie der Auftrag von wenigen hundert bis zu tausenden oder sogar Zehntausenden an EUR kosten. Einen Teil dieser Kosten können Sie sich jedoch durch die Abgabe Ihrer Steuererklärung vom Staat zurückholen. Den Handwerkerleistungen können sich unter bestimmten Bedingungen steuermindernd auswirken.

Welche Handwerkerleistungen können Sie geltend machen?
Zunächst ist es erforderlich, dass es sich um eine offiziell ausgeführte Arbeit handelt, für die Ihnen vom Handwerker eine Rechnung ausgestellt wurde. Leistungen aus Schwarzarbeit sowie Gefälligkeitsdienste von Freunden und Bekannten sind grundsätzlich nicht steuerbegünstigt. Auch können Sie nicht selbst ausgeführte Leistungen bei der Steuererklärung angeben.
Liegt eine entsprechende Rechnung vor, ist diese jedoch auch nicht automatisch für einen Steuerabzug berechtigt. So sind alle Rechnungen von Handwerkern, die für die Herstellungskosten eines Gebäudes anfallen, von der Steueranrechnung ausgenommen. Bauen Sie etwa ein Einfamilienhaus für sich und Ihre Familie, bedeutet dies, dass Sie die anfallenden Kosten für Rohbau, Dach, Böden, Fenster oder Sanitäranlagen nicht anbringen können.

Allerdings bezieht sich diese Regelung nur auf Handwerkerleistungen bis zur Fertigstellung des Gebäudes, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Haben Sie Ihren Neubau bereits bezogen und lassen Sie später vom Handwerker noch eine Garage, einen Wintergarten oder ein Gartenhaus bauen, können Sie diese Rechnungen steuerlich geltend machen, auch wenn es sich dabei um Neubauten handelt.
Zudem können Sie den Steuervorteil auch bei allen Sanierungs-, Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nutzen. Ist etwa das Parkett durch die spielenden Kinder abgenutzt und wollen Sie die Fassade sanieren, greift der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen. Auch die Tätigkeit von Maler, Schlüsseldienst, Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateur kann geltend gemacht werden. Dabei muss nicht zwangsläufig etwas ausgetauscht oder repariert werden. Auch Wartungen und Prüfungen können angerechnet werden.

Alle Maßnahmen, die der Aufwertung oder Erweiterung der Immobilie dienen, gelten als Herstellungskosten. Sie können beim Finanzamt zwar keinen Handwerkerbonus geltend machen, aber eine Abschreibung der Abnutzung. Dabei spielt das Baujahr der Immobilie eine Rolle. So werden die Handwerkerkosten bei Gebäuden, die nach 1924 errichtete wurden, über 50 Jahre zu je zwei Prozent abgeschrieben. Bei älteren Bauten gilt eine Kostenabschreibung über 40 Jahre zu je 2,5 Prozent pro Jahr.
Welche Art von Kosten können Sie ansetzen?
Wichtig zu wissen ist, dass nicht die Gesamtrechnung des Handwerkers vom Finanzamt berücksichtigt wird. So greift für die reinen Materialkosten kein sogenannter Handwerkerbonus. Bauen Sie etwa eine neue Treppe in Ihrem alten Haus ein, dürfen Sie den Produktpreis der Treppe, der einen beträchtlichen Teil der Gesamtrechnung ausmachen kann, nicht ansetzen.
Anrechenbar sind hingegen die vollen Lohnkosten der Handwerker. Zudem können Sie auch Anfahrtskosten sowie Betriebskosten für Maschinen und Verbrauchsmittelkosten geltend machen, die durch die Auftragsausführung anfallen. Damit gemeint sind etwa die Nutzungskosten einer Baumaschine oder Kosten für Abdeckplanen oder Schleifpapier.
Wie hoch fällt der Steuervorteil aus?
Haben Sie alle relevanten Rechnungen mit der Steuerklärung eingerechnet, dürfen Sie sich auf eine Steuererstattung in Höhe von 20 Prozent der anrechenbaren Handwerkerleistungen freuen.
Dies lässt sich am Beispiel der Rechnung eines Parkettlegers verdeutlichen.
Musterrechnung
Materialkosten Eichenboden 5.000 €
Lohnkosten Verlegung 2.000 €
Verbrauchsmaterialien 150 €
Anfahrtskosten 75 €
___________________________________________
Gesamtkosten netto 7.225 €
Gesamtkosten brutto
inkl. 19 Prozent MwSt. 8.597,75 €
Von den Gesamtkosten von knapp 8.600 EUR entfallen 2.225 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer auf die anrechenbaren Handwerkerleistungen. Das entspricht einem Betrag von 2.647,75 EUR.
Von diesem Betrag sollte Ihnen das Finanzamt nun 20 Prozent in Form einer Steuerrückzahlung erstatten. Sie könnten sich für die Verlegung des neuen Parkettbodens somit über einen Steuervorteil von 529,55 EUR freuen.
Die Steuerbegünstigung von Handwerkerleistungen gilt übrigens nicht nur für einen Auftrag, sondern Sie können beliebig viele Arbeiten in einem Kalenderjahr geltend machen, solange die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Tipp: So können Sie bei der Handwerkerrechnung einen höheren Steuervorteil herausholen

Allerdings sind dem Steuerbonus Grenzen gesetzt. So erhalten Sie auf sämtliche Handwerkerleistungen, die in einem Kalenderjahr erledigt wurden, maximal eine Steuererstattung von 1.200 EUR. Das bedeutet, Sie können maximal 6.000 EUR an anrechenbaren Handwerkleistungen geltend machen. Alles, was darüber hinaus geht, bleibt vom Finanzamt unberücksichtigt.
Es gibt jedoch einen Trick, mit dem sich auch darüber hinausgehende Kosten steuerlich begünstigen lassen. Können Sie etwa mit dem Handwerker vereinbaren, die ausgeführten Arbeiten in zwei separaten Rechnungen zu bezahlen, die auf zwei Kalenderjahre entfallen, können Sie zweimal den maximalen Steuerbonus von 1.200 EUR nutzen, womit der Steuervorteil auf 2.400 EUR steigt.
Auf eine solche Berechnung dürften sich Handwerker vor allem dann einlassen, wenn ein Auftrag zum Jahresende erledigt wird. So könnten Sie die erste Rechnung im Dezember und die zweite Rechnung im Januar erhalten und somit bei den Steuererklärungen für zwei unterschiedliche Kalenderjahre angeben.
TIPP
Nutzen Sie unseren kostenlosen Angebotsservice: Preise von Handwerkern vergleichen und bis zu 30 Prozent sparen
Ausnahme energetische Gebäudesanierung
Beauftragen Sie Handwerker, Ihr Haus durch eine neue Wärmedämmung energieeffizienter zu machen, wird dies vom Staat steuerlich besonders begünstigt. Denn im Zuge der Energiewende ist es das Ziel, den Gebäudebestand in Deutschland langfristig klimaneutral zu machen.

Fassadendämmung
Vor- und Nachteile der Dämmarten für Fassaden Wärmedämmverbundsystem, hinterlüftete Fassade, Kern- und Einblasdämmung – sie repräsentieren aktuell die beliebtesten Varianten… weiterlesen
Deshalb winkt für energetische Gebäudesanierungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt werden, insgesamt eine Steuererstattung von 20 Prozent und bis zu 40.000 EUR.
Um den vollen Steuervorteil zu erhalten, müssen sich die Sanierungskosten deshalb auf 200.000 EUR belaufen. Für niedrigere Kosten können Sie entsprechend 20 Prozent vom Staat zurückbekommen.
Allerdings ist zu beachten, dass Sie die 20 Prozent nicht auf einmal mit der Steuererklärung für ein Kalenderjahr erhalten. So werden nach der Auftragsausführung im ersten und zweiten Jahr jeweils sieben Prozent oder maximal 14.000 EUR erstattet. Auf das dritte Jahr entfallen entsprechend sechs Prozent des Rechnungsbetrages oder maximal 12.000 EUR. Sie müssen die Kosten der energetischen Gebäudesanierung damit insgesamt in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren angeben, um in den Genuss der maximalen steuerlichen Förderung zu kommen.

Zusammenfassung: Handwerkerleistungen vom Profi ausführen zu lassen, kann sich steuerlich lohnen. Sie dürfen die Rechnung beim Finanzamt geltend machen. Allerdings werden nicht alle Kosten steuerlich berücksichtigt. Für Eigentümer eines älteren Hauses gibt es besondere Steueranreize für eine energetische Gebäudesanierung.

Rechnung des Handwerkers: Ist alles korrekt?
Nach einem erledigtem Auftrag hat der Handwerker das Recht, seine erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Manche Betriebe haben es… weiterlesen