Rechnung des Handwerkers: Ist alles korrekt?

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Nach einem erledigtem Auftrag hat der Handwerker das Recht, seine erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Manche Betriebe haben es eilig und händigen die Rechnung bereits persönlich zum Fertigstellungstermin an den Kunden aus. Andere versenden die Rechnung ein paar Tage oder wenige Wochen später per Post oder digital. Haben Sie die Rechnung vorliegen, sollten Sie vor der Bezahlung jedoch folgende Punkte prüfen.

Die Rechnung des Handwerkers muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden, damit Sie nicht in Verzug geraten © Dan Race, stock.adobe.com
Die Rechnung des Handwerkers muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden, damit Sie nicht in Verzug geraten © Dan Race, stock.adobe.com

Stimmt die Rechnung mit dem Angebot überein?

Haben Sie die geplanten Arbeiten vorher gründlich mit dem Handwerker besprochen, sollten Sie bei der Rechnung in den meisten Fällen keine unangenehmen Überraschungen erleben.

Kam es zu keinen unvorhersehbaren Zwischenfällen, konnte der Handwerker den Auftrag in der veranschlagten Zeit und mit dem kalkulierten Material umsetzen. Im Idealfall stimmt der Rechnungsbetrag exakt mit dem Kostenvoranschlag oder dem Angebot überein oder weicht nur minimal davon ab. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie die Leistungen vorher entsprechend gründlich mit dem Handwerker besprochen haben.

Fällt die Rechnung hingegen etwas höher aus, als ursprünglich geplant, sollten Sie anhand der aufgeführten einzelnen Posten nachvollziehen, wie die zusätzlichen Kosten zustande gekommen sind. Hatte Sie der Handwerker schon während der Arbeiten über einen entstandenen Mehraufwand hingewiesen und Sie haben diesen zugestimmt, sollte es Sie nicht überraschen, dass die Kosten am Ende höher sind als ursprünglich kalkuliert.

Die Handwerker-Rechnung
Die Handwerker-Rechnung

Oder es könnte sein, dass Sie sich während des Auftrags entschieden haben, doch ein höherwertiges Material zu verwenden, weil Ihnen der Handwerker die Vorteile erläutert hat. Auch in diesem Fall sind die Mehrkosten natürlich berechtigt.

Prüfen sollten Sie auch, ob die abgerechneten Arbeitsstunden stimmen. Hier sollte der Handwerker nur die tatsächliche Arbeitszeit sowie notwendige Fahrten – etwa für Materialbesorgungen – abrechnen. Erscheinen Ihnen die Stundenlöhne zu hoch, sollten Sie bedenken, wie sich eine Handwerkerstunde berechnet, bevor Sie sich beschweren.

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Wann müssen Sie die Rechnung zahlen?

Ist mit der Rechnung alles in Ordnung, sollten Sie die dort genannte Frist mit dem Zahlungsziel einhalten. Üblich sind Angaben wie „Die Rechnung ist sofort nach Erhalt fällig“ oder „Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen“. Um sich unnötigen Ärger mit dem Handwerker zu ersparen, ist es empfehlenswert, nicht von den Angaben abzuweichen.

Jedoch sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, sofort die Zahlung zu leisten. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für Verbraucher eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Erst, wenn Sie diese Frist versäumen, befinden Sie sich in Verzug. Die genannten 30-Tage-Frist gilt übrigens auch dann, wenn der Handwerker auf seiner Rechnung überhaupt keine Frist erwähnt.

Ist der Verzug eingetreten, darf der Handwerker Ihnen eine Zahlungserinnerung zusenden. Die erste Mahnung ist für Sie jedoch nicht mit Kosten verbunden. Schließlich könnte die Rechnung auch einfach bei Ihnen untergegangen sein und Sie haben nicht absichtlich nicht gezahlt. Ignorieren Sie jedoch auch diese Zahlungsaufforderung, ist der Handwerker berechtigt, mit dem nächsten Schreiben Mahnkosten zu erheben.

Kommen Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Handwerker ab der zweiten Erinnerung berechtigt, diese mit einer Gebühr in Rechnung zu stellen © Dan Race, stock.adobe.com
Kommen Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Handwerker ab der zweiten Erinnerung berechtigt, diese mit einer Gebühr in Rechnung zu stellen © Dan Race, stock.adobe.com

Laut dem Gesetzgeber müssen die Mahnkosten für Privatkunden dabei „angemessen“ sein. Eine feste gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, üblich sind für die erste Mahnung jedoch Gebühren von nicht mehr als fünf Euro. Damit kann der Handwerker seinen Aufwand für Material- und Portokosten geltend machen. Für jede weitere Mahnung können zusätzliche Kosten erhoben werden.

In seltenen Fällen kommt es vor, dass Sie vom Handwerker gar keine Rechnung erhalten. Diese wird von Ihnen jedoch benötigt, um sie steuerbegünstigend beim Finanzamt einzureichen. In diesem Fall sollten Sie den Handwerker an die Rechnung erinnern. Reagiert er nicht auf Ihre Nachfragen, können Sie die Rechnungsstellung vor den Zivilgerichten einklagen. Übrigens: Vergisst der Handwerker Ihren Auftrag in Rechnung zu stellen, verjährt sein Anspruch nach drei Jahren. Nach dieser Zeit hat er damit kein Recht mehr auf Bezahlung.

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So reagieren Sie bei Abweichungen vom Angebot

Gibt es jedoch Unklarheiten zu einzelnen Positionen, sollten Sie die Rechnung erst einmal nicht zahlen und sich schnellstmöglich mit dem Handwerker in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären. Möglicherweise handelt es sich auch um eine fehlerhafte Aufstellung. In diesem Fall dürften Sie den Handwerker um eine berichtigte Rechnung bitten. Sie haben darauf bei Fehlern sogar einen rechtlichen Anspruch, falls der Betrieb sich weigern sollte. Denn schließlich benötigen Sie eine korrekte Rechnung auch, um diese etwa beim Finanzamt einreichen zu können.

Rechnung weicht vom Angebot ab: Was tun?
Rechnung weicht vom Angebot ab: Was tun?

Kann der Handwerker Ihnen hingegen nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Kosten plötzlich höher ausfallen oder wieso der Rechnungsbetrag sogar erheblich vom Angebot abweicht, sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen und bezahlen.

Um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, bei dem am Ende meistens hauptsächlich die Anwälte verdienen, empfiehlt es sich, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Bestenfalls können Sie das Problem in einem persönlichen Gespräch aus der Welt schaffen und vielleicht einen Kompromiss finden, sofern die Mehrkosten zumindest in Teilen berechtigt erscheinen.

Eine weitere Option ist es, sich an die Schlichtungsstellen der in Ihrer Region zuständigen Handwerkskammern zu wenden. Diese können eine unparteiische Position einnehmen und anhand der Sachlage zwischen Kunde und Handwerker vermitteln. Nicht selten lässt sich auf diesem Weg eine einvernehmliche Lösung finden, bei der sich der Handwerker auf Sie zubewegt.

Können Sie sich mit dem Handwerker nicht über die Rechnung einigen, sind die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern eine gute Anlaufstelle, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen © WoGi, stock.adobe.com
Können Sie sich mit dem Handwerker nicht über die Rechnung einigen, sind die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern eine gute Anlaufstelle, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen © WoGi, stock.adobe.com

Denn Sie sollten bedenken, dass auch der Handwerker daran interessiert ist, möglichst schnell an sein Geld zu kommen. Schließlich ist er mit der Ausführung des Auftrags finanziell in Vorleistung getreten und muss seine Verbindlichkeiten bei Lieferanten bedienen sowie seine laufenden Kosten und Gehälter bezahlen.

Führt auch dieser Weg zu nichts, bleibt Ihnen wohl nur noch der Gang zum Anwalt, der womöglich ein langwieriges Verfahren nach sich ziehen kann.

Es lässt sich festhalten, dass ein Handwerker nach getaner Arbeit von Ihnen als Kunde spätestens nach 30 Tagen bezahlt werden sollte. Weicht die Rechnung jedoch deutlich von den vereinbarten Leistungen ab oder ist sie fehlerhaft, sollten Sie eine gemeinsame Lösung suchen.

Ist der Handwerker im Haus, schauen viele Kunden genau auf die Uhr, wie lange die Arbeiten dauern. Denn der Stundenlohn macht häufig einen Großteil der Gesamtkosten aus © stasknop, stock.adobe.com
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