Fehler des Handwerkers: Das gilt rechtlich

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Als Kunde haben Sie gegenüber dem Handwerker bestimmte rechtliche Ansprüche, die Sie geltend machen können, sofern es beim Auftrag zu Mängeln oder einem Bauschaden kommen sollte. Dazu sollten Sie Folgendes wissen.

Entdecken Sie einen Mangel bei der Auftragsausführung, sollten Sie schnell reagieren und Ihren Gewährleistungsanspruch geltend machen © cunaplus, stock.adobe.com
Entdecken Sie einen Mangel bei der Auftragsausführung, sollten Sie schnell reagieren und Ihren Gewährleistungsanspruch geltend machen © cunaplus, stock.adobe.com

Was ist mit Mängeln gemeint?

Bemerken Sie, dass die Ausführung des Handwerkers Fehler aufweist, ist von Sachmängeln die Rede. Ein solcher Sachmangel kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Bauteil nicht korrekt eingesetzt oder es während des Einbaus durch den Handwerker beschädigt wurde. Auch wenn der Handwerker andere Materialien verwendet, als zuvor vereinbart wurde, die Farbe oder bestimmte Produkteigenschaften abweichen, liegt ein Sachmangel vor, den Sie als Kunde nicht akzeptieren müssen?

Wie reagieren Sie bei Sachmängeln?

Stellen Sie während oder nach Fertigstellung des Auftrags einen Sachmangel fest, sollten Sie diesen unverzüglich dem Handwerker melden. Dabei können Sie eine sogenannte Mangelrüge aussprechen, die am besten schriftlich festgehalten und dem Handwerker zugestellt werden sollte.

Bei Baufehlern können Sie im Rahmen der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren eine Mängelrüge aussprechen © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Bei Baufehlern können Sie im Rahmen der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren eine Mängelrüge aussprechen © MQ-Illustrations, stock.adobe.com

So geben Sie dem Handwerker die Gelegenheit, den Sachmangel schnellstmöglich zu beseitigen. Dadurch lassen sich auch mögliche Folgeschäden durch Sachmängel vermeiden. Ist etwa ein Boden falsch verlegt und Sie nutzen diesen durch die Begehung trotzdem täglich, könnte es sein, dass dies zu schnelleren Ermüdungserscheinungen am Material führt, die einen noch höheren Schaden verursachen, der durch einen zügigen Austausch des Bodenbelages vermeidbar gewesen wäre.

Notwendig ist die schnelle Anzeige von Sachmängeln auch dann, wenn davon ein Sicherheitsrisiko ausgehen kann. Ist etwa das Geländer einer Treppe oder eines Balkons mangelhaft installiert, könnte hier sogar ein Absturzrisiko bestehen.

So reagieren Sie bei Sachmängeln
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Welche Fristen gelten bei der Anzeige von Mängeln?

Die Ansprüche zur Beseitigung eines Mangels können verjähren, sodass Sie nicht zu lange warten sollten. Die genaue Verjährungsfrist ist dabei abhängig von der Sache, auf der sich der Mangel bezieht. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung zur Verjährungsfrist, die zwischen Handwerker und Kunde vertraglich geschlossen wurde, gelten dabei die gesetzlichen Fristen.

Anzeige von Mängeln: Diese Fristen gibt es
Anzeige von Mängeln: Diese Fristen gibt es

Bei der Errichtung eines Bauwerks oder dessen Sanierung haben Sie nach dem Gesetzgeber insgesamt fünf Jahre Zeit, die Mängelansprüche geltend zu machen. Die Frist bezieht sich dabei nicht nur auf den Rohbau, sondern auf alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Bestand, der Nutzung sowie dem Erhalt des Gebäudes stehen. Darunter fallen können damit unter anderem auch der Einbau von Heizungsanlagen, Fenstern, Böden, Treppen, Sanitäreinrichtungen, Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien oder auch umfangreiche Malerarbeiten.

Als Baumängel gelten Baufehler, die die Nutzbarkeit eines Gebäudes beeinträchtigen © N. Theiss, stock.adobe.com
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Die häufigsten Baumängel im Überblick
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Für andere Arbeiten von Handwerkern, wobei es sich etwa um eine Reparatur oder eine Renovierung handeln kann, gilt hingegen nur eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Der Zeitraum wird dabei immer ab dem Datum der Fertigstellung des Auftrags gerechnet.

Ihnen als Kunden steht damit insgesamt ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Mängel geltend zu machen. Idealerweise erkennt der Handwerker den Mangel ohne Weiteres an und kümmert sich um dessen Beseitigung. Erkennt der Handwerker Ihren Mangelanspruch jedoch nicht an und weigert sich auf seine Kosten eine Nachbesserung durchzuführen, sollte Sie nicht einfach abwarten.

Damit Ihr Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht erlischt, sollten Sie über einen Anwalt mit dem Handwerker in Verhandlungen treten, gegebenenfalls eine Klage einreichen oder ein Beweisverfahren einleiten. Dabei handelt es sich um verjährungshemmende Maßnahmen. Das bedeutet, die Verjährungsfristen sind pausiert, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Mängel beim Auftrag eines Handwerkers müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen anzeigen, damit Ihr Anspruch auf Nacherfüllung nicht verfällt © Brian Jackson, stock.adobe.com
Mängel beim Auftrag eines Handwerkers müssen Sie innerhalb bestimmter Fristen anzeigen, damit Ihr Anspruch auf Nacherfüllung nicht verfällt © Brian Jackson, stock.adobe.com

Verjährungshemmend wäre übrigens auch, wenn Sie den Handwerker dazu bewegen können, einen Verjährungsverzicht zu unterzeichnen. Darauf besteht jedoch nur eine Chance, wenn der Handwerker Ihren Mangel grundsätzlich anerkennt und nur der Umfang der Nachbesserungen verhandelt werden muss.

Wie kann der Handwerker den Mangelanspruch aufheben?

Der Mangelanspruch kann in der Regel auf zwei Wegen beendet werden. Die eine Möglichkeit, ist, dass der Handwerker nachweisen kann, dass der Mangel nicht durch ihn entstanden ist, sondern durch den Kunden selbst, etwa durch unsachgemäße Nutzung, oder durch einen Dritten.

In den ersten zwölf Monaten nach Auftragserfüllung ist der Handwerker in dieser Beweispflicht. Das heißt, es wird zugunsten des Kunden vermutet, dass die Sache schon zum Zeitpunkt der Fertigstellung mangelhaft war. Nach diesem Zeitraum ist nach der Argumentation des Gesetzgebers die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Mangel durch den Kunden selbst entstanden ist. Entsprechend kehrt sich die Beweislast um.

Für Baumängel gilt ab der Abnahme die Beweislastumkehr. Daher ist es für Bauherren so wichtig, möglichst alle Baumängel vor der Abnahme zu finden und zu dokumentieren © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com
Für Baumängel gilt ab der Abnahme die Beweislastumkehr. Daher ist es für Bauherren so wichtig, möglichst alle Baumängel vor der Abnahme zu finden und zu dokumentieren © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com

Kann der Kunde dem Handwerker den Mangel nachweisen oder kann der Handwerker in den genannten zwölf Monaten nicht beweisen, dass die Ursache des Mangels beim Kunden liegt, muss der Handwerker den Mangelanspruch durch Nacherfüllung auflösen. Das heißt, Sie müssen ihm die Gelegenheit geben, durch einen Austausch oder eine Reparatur einen einwandfreien Zustand der Sache herzustellen, die der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht.

Sie sollten jedoch vermeiden, den Mangel bereits durch jemand anderes beheben zu lassen und die entstehenden Kosten dann dem ursprünglichen Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Dies ist nicht zulässig, weil der Handwerker ein Recht auf Nacherfüllung besitzt. In diesem Fall müssten Sie damit rechnen, selbst auf den Kosten sitzenzubleiben.

Sollten der Handwerker indes von seinem Recht auf Nacherfüllung keinen Gebrauch machen, müssen Sie es natürlich nicht akzeptieren, dass der Mangel dauerhaft bestehen bleibt. Dann haben Sie das Recht den Rechnungsbetrag zu mindern oder auch Schadensersatz geltend zu machen, sofern der Mangel zu weiteren Schäden geführt hat.

So endet der Mangelanspruch
So endet der Mangelanspruch

Gewährleistung ist nicht gleich Garantie

Nicht zu verwechseln ist übrigens der beschriebene Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Handwerker mit einem Garantieanspruch. Bei Garantien handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die vom Hersteller erbracht werden kann. Sie ersetzt nicht die Gewährleistung, sondern kann nur zusätzlich angeboten werden.

Bei Produkten sind Herstellergarantien üblich, aber nicht verpflichtend. Lassen Sie sich etwa vom Schreiner eine neue Küche einbauen oder vom Bodenleger ein Parkett verlegen, werden Sie auf diese Produkte wahrscheinlich eine Herstellergarantie erhalten. Das bedeutet, auch wenn der Handwerker die Produkte mängelfrei einbaut, können Sie gegenüber dem Hersteller den Garantieanspruch geltend machen, sofern es zu einem Defekt oder einer Einschränkung der Funktion kommen sollte.

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden oft synonym verwendet, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung © stockpics, stock.adobe.com
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden oft synonym verwendet, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung © stockpics, stock.adobe.com

Die Garantie schafft für Sie als Verbraucher damit eine zusätzliche Sicherheit beim Kauf. Hersteller nutzen die Garantie gerne als Marketinginstrument, um Sie als Kunde zu überzeugen, ein hochwertiges und langlebiges Produkt gekauft zu haben. Denn natürlich ist es nicht im Sinne der Hersteller, dass der Garantiefall tatsächlich eintritt, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. In diesem Fall können Sie nämlich erwarten, dass das Produkt gegen ein neues getauscht oder das Produkt durch eine Reparatur wieder in einen einwandfreien Zustand versetzt wird.

Gewährleistung & Garantie: Nicht verwechseln!
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Wer haftet bei Schäden auf der Baustelle?

Während der Auftragsbearbeitung können auch Schäden entstehen, die nichts mit dem eigentlichen Auftrag zu tun haben. Handwerker, die große Baumaschinen und Werkzeuge nutzen, sind in der Regel mit dem Umgang sehr vertraut. Dennoch kann es vorkommen, dass dem Handwerker einmal schweres Gerät aus der Hand rutscht oder die Baggerschaufel die Hauswand touchiert. Oft bringen die Handwerksmeister auch ihre Lehrlinge mit auf der Baustelle. Dabei besteht aufgrund der geringeren Berufserfahrung ein höheres Risiko für einen solchen Vorfall.

Dabei sind Sie als Kunde jedoch auf der sicheren Seite, wenn der Schaden vom Handwerker verursacht wurde. Es empfiehlt sich entsprechen Schäden durch Fotos zu dokumentieren, um für etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Beweismitteln gewappnet zu sein.

Ob Risse im Estrich als Bauschaden zu bewerten sind, hängt vorwiegend von ihrer Tiefe ab. Bei Trennrissen ist eine fachgerechte Sanierung vorgeschrieben © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com
Ob Risse im Estrich als Bauschaden zu bewerten sind, hängt vorwiegend von ihrer Tiefe ab. Bei Trennrissen ist eine fachgerechte Sanierung vorgeschrieben © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com

Grundsätzlich ist der Handwerker in der Haftungspflicht, wenn der Schaden durch ihn verursacht wurde und muss für die Kosten der Behebung aufkommen. In der Regel werden diese Kosten durch den Betrieb getragen. Da diese Haftungssummen beträchtlich ausfallen können, decken die meisten Betriebe diese durch eine entsprechende Versicherung ab, die dann den Schaden bezahlt. Bei nachweisbar grob fahrlässigem Handeln eines einzelnen Handwerkers kann der Betrieb jedoch auch einfordern, dass die Kosten von der verantwortlichen Person teilweise oder ganz bezahlt werden müssen.

Fazit: Eine mangelhafte Ausführung des Handwerkers müssen Sie nicht akzeptieren. Sie können ihn dazu auffordern, die fehlenden Leistungen zu erfüllen. Mängel an Produkten können zudem von der Garantie des Herstellers abgedeckt sein. Auch bei der Haftung von Bauschäden sind Sie als Kunde in einer guten Position.

Kleine Verspätungen des Handwerkers müssen Sie als Kunde in Kauf nehmen. Sind Sie jedoch bei seiner Ankunft nicht anwesend, kann er Ihnen seine Aufwendungen berechnen © Aycatcher, stock.adobe.com
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