In fast allen Bundesländern gibt es eine Garagenverordnung. Darin sind Bau und Betrieb von Autostellplätzen und Garagen geregelt. Es gibt unter anderem genaue Definitionen zur Garagengröße, von klein über mittel bis groß. Auch die Zufahrten sind darin geregelt. Zudem gibt es Vorschriften zur Mindestgröße eines Stellplatzes, den Maßen von Decken und Wänden und welche Brandschutzeigenschaften eine Garage erfüllen muss. Über die Nutzung einer Garage ist darin kaum etwas enthalten.

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Garagen haben einen bestimmten Zweck
Eine Garage stellt nach Musterbauordnung keinen Sonderbau dar. Sie zählen zu den besonderen Bauten, die einen bestimmten Zweck haben. Im Fall einer Garage ist der Zweck das Unterstellen von Kraftfahrzeugen. Schon bei der Beantragung der Baugenehmigung für Ihre Garage muss Ihnen klar sein, dass Sie nur einen Autostellplatz bauen, mehr nicht. Es ist nicht erlaubt, die Garage als Abstellkammer zu nutzen.

Dinge, die zum Auto gehören, dürfen Sie sehr wohl in der Garage lagern, beispielsweise:
- Wagenheber
- Reifen
- Dachboxen und Dachgepäckträger
- Öl und andere Betriebsstoffe, wie Scheibenreiniger oder Frostschutzmittel in geringem Umfang
- in einigen Bundesländern ist das Lagern von Kraftstoff in begrenztem Umfang erlaubt.
Hinweis: Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, brennbare, explosive oder andere gefährliche Stoffe in der Garage zu lagern. Dazu gehört beispielsweise der Gasgrill oder die dazugehörige Gasflasche.

Garagenzufahrt – Sicherheit des öffentlichen Verkehrs
In den verschiedenen Garagenverordnungen der Gemeinden und der Bundesländer gibt es genaue Angaben, die die Zufahrt zu Garagen, Carports und Fahrzeug-Einstellplätzen betreffen. Dabei geht es meistens um den öffentlichen Verkehrsraum und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Zufahrt zu Ihrer Garage muss mindestens 3 in manchen Gemeinden auch 5 m lang sein, wenn sie direkt an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzt. Ist eine uneingeschränkte Sicht auf den öffentlichen Verkehrsraum möglich, können die Behörden Ausnahmen gestatten.

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Was gilt in Bezug auf den Brandschutz?
Fertiggaragen, die als Kleingaragen konzipiert sind, mit einer Fläche unter 100 m², müssen meistens keine besonderen Brandschutzanforderungen erfüllen, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Einzelgarage.

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Ist die Garage an ein Gebäude oder angrenzende Räume angebaut, gibt es grundsätzliche Regelungen zu Konstruktion und Material. Dabei gilt Folgendes:
- Handelt es sich um eine Betongarage, ist kein zusätzlicher Brandschutz notwendig. Beton genügt den Anforderungen der Feuerschutzklasse F30.
- Bei einer Garage mit Holzständerwänden müssen Sie sowohl die Holzkonstruktion als auch die angrenzende Garagenwand mit Feuerschutzplatten beplanken, die der Feuerschutzklasse F30 genügen.
- Steht eine Stahlfertiggarage frei, müssen Kleingaragen keine weiteren Brandschutzanforderungen erfüllen. Wenn Sie die Stahlfertiggarage an ein Wohnhaus anbauen, müssen Sie entsprechende Vorkehrungen treffen, die von der Konstruktion der Garage abhängig sind, so brauchen Sie dann etwa eine feuerhemmende Beplankung oder eine Brandschutzbeschichtung.


Tipp: Am wichtigsten ist immer das richtige Verhalten im Brandfall. Halten Sie sich vom Feuer fern und informieren Sie die Feuerwehr über den Brand. Der Verlust Ihres Fahrzeugs oder anderer Gegenstände, die Sie in der Garage aufbewahren, sind dabei zweitrangig.

Was gilt für Rettungswege?
Bei Kleingaragen sind keine speziellen Rettungswege erforderlich. Gemäß Brandschutzrecht ist allerdings eine Feuerwehrzufahrt notwendig. Es ist sinnvoll, in der Garage ausreichend Platz zu lassen, dass Sie die Garage im Ernstfall schnell verlassen können. Das bedeutet, das Auto sollte nicht eng an der Wand stehen.

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