Haustier in Mietobjekt: Daran sollten Sie denken

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Auch in eine Mietwohnung oder ein Mietshaus können Haustiere mit einziehen. Allerdings sollten Sie dabei so einiges bedenken. Je nachdem, ob Sie Mieter oder Vermieter sind und um welches Haustier es geht, müssen Sie bestimmte Vereinbarungen bereits im Mietvertrag treffen und sicherstellen, dass zwischen Mieter und Vermieter durch die Haustierhaltung auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Unklarheiten bestehen. Sonst kommt es möglicherweise zu Unstimmigkeiten, die mit detaillierten Absprachen im Vorfeld hätten vermieden werden können.

Ein Kleintier, wie beispielsweise einen Hamster, dürfen Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters anschaffen © Natasha, stock.adobe.com
Ein Kleintier, wie beispielsweise einen Hamster, dürfen Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters anschaffen © Natasha, stock.adobe.com

Auch wenn Vermieter Haustierhaltung nicht generell verbieten dürfen: Wenn Vermieter keine Haustiere wünschen, werden bei Neuvermietungen Bewerber mit Haustier in der Regel schlicht nicht berücksichtigt. Wenn sich ein Mieter allerdings erst bei bereits bestehendem Mietverhältnis Katze oder Hund anschafft, gibt es Klärungsbedarf.

Für welches Haustier braucht es die Erlaubnis des Vermieters?

Wenn Sie sich mit dieser Frage zum ersten Mal befassen müssen, ist die Antwort zunächst einmal etwas verwirrend. Denn: Ein Vermieter darf im Mietvertrag die Haltung von Haustieren nicht einfach so generell verbieten. Aber: Wenn es sich nicht nur um Kleintiere handelt, kann eine Regelung in den Mietvertrag aufgenommen werden, dass vor der Anschaffung von beispielsweise Hund oder Katze eine Genehmigung eingeholt werden muss. Das klingt widersprüchlich, hat bei genauerer Betrachtung allerdings nachvollziehbare Gründe. 

Kleintiere sind immer erlaubt: Gibt es in Ihrem Mietvertrag eine Regelung zur Haustierhaltung? Ein generelles Verbot, das auch Kleintiere einschließt, ist nicht zulässig. Ein Vermieter muss über die Haltung von Kleintieren nicht informiert werden. Zu diesen Kleintieren zählen unter anderem Hamster, Meerschweinchen, Hasen, Kaninchen, Schildkröten, Mäuse oder auch Vögel.

Wann Tiere in Mietwohnung erlaubt sind
Wann Tiere in Mietwohnung erlaubt sind

Genehmigung für Hund und Katze?

Ist im Mietvertrag die Haltung von Haustieren explizit gestattet, braucht der Mieter keine Genehmigung einzuholen. Aber Achtung: Nur, weil die Haltung erlaubt und eine Genehmigung nicht extra eingeholt werden muss, heißt das nicht, dass ein Mieter auch ohne Erlaubnis beispielsweise Schutzgitter mit Verschraubung oder Katzenklappen einbauen darf. Hierfür braucht ein Mieter stets eine Genehmigung des Vermieters.

Eine Katze wie auch einen Hund in der Mietwohnung darf ein Vermieter nur aus sachlichen Gründen ablehnen © ramustagram, stock.adobe.com
Eine Katze wie auch einen Hund in der Mietwohnung darf ein Vermieter nur aus sachlichen Gründen ablehnen © ramustagram, stock.adobe.com
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Andersherum kann die Haltung von Katzen und Hunden im Mietvertrag aber nicht pauschal untersagt werden. Allerdings kann der Vermieter eine Regelung in den Mietvertrag aufnehmen, dass er bei der Anschaffung informiert werden möchte, die Haltung einer Genehmigung oder direkt einen sachlichen Grund anführen, warum die Haltung von Hund oder Katze nicht gestattet ist. Daran sollten Mieter sich halten – denn ohne eine Information des Vermieters über die Anschaffung von Hund und Katze oder bei einer Anschaffung trotz des im Vertrag sachlich begründeten Verbots kann der Mietvertrag gekündigt werden.

Eine vertragliche Regelung über eine Genehmigungspflicht für Hund und Katze kann für beide Parteien von Vorteil sein, denn so können Missverständnisse und unangenehme Situationen von vornherein ausgeschlossen werden. Wenn der Vermieter das Haustier dann genehmigt, bringt eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum geltenden Mietvertrag Sicherheit für beide Seiten. Die Bedingungen, unter denen Hund oder Katze in einer Wohnung gehalten werden dürfen, sind stets individuell verhandelbar. Je konkreter die Absprache im Vorfeld ist, desto besser. Denn auch die Gründe für eine Ablehnung sind individuell und bisweilen landen solche Ermessensfragen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter vor Gericht, wo die jeweiligen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.

Eine Sachgrundlage gegen Tierhaltung
Eine Sachgrundlage gegen Tierhaltung

Sachliche Gründe für die Ablehnung von Hund oder Katze können beispielsweise sein

  • Begrenzung der Anzahl der Tiere: Zu viele Tiere in einer zu kleinen Wohnung können aus Tierschutzgründen verweigert werden, aber auch aufgrund von einer erhöhten Lärm- oder Geruchsbelästigung
  • Tierhaarallergie: Sobald andere Mieter nachweislich von Tierhaarallergie betroffen sind und durch Hund oder Katze gefährdet werden, kann der Vermieter die Anschaffung ablehnen. Allerdings ist das nur bei einem konkreten Fall möglich. Eine Tierhaarallergie von potenziellen künftigen Mietern ist zu pauschal und gilt deshalb nicht als sachlicher Grund.
  • Rasse des Tiers: Bedenken gegenüber Kampfhunden können relevant sein, insbesondere wenn andere Mieter oder deren Kinder sich konkret von dem Tier bedroht fühlen.
  • Wohnsituation: Wenn der Vermieter zwar eine reine Hauskatze gestatten würde, kann er eine Freigängerkatze aufgrund der Wohnsituation ablehnen – beispielsweise dann, wenn für den Freigang besondere Veränderungen in der Wohnung durchgeführt werden müssten. Beispielsweise kann der Vermieter den Einbau einer Katzenklappe oder die Montage einer Katzentreppe in eine obere Etage ablehnen.

In vermieteten Einfamilienhäusern gibt es kaum sachliche Gründe für einen Vermieter, die Haltung von Hund oder Katze abzulehnen. Allerdings ist auch gerade für tierliebe Vermieter dort eine Klausel zur Genehmigungspflicht von Hunden oder Katzen sinnvoll, damit die Anzahl der Tiere nicht überhandnimmt, der Tierschutz beachtet und die Bausubstanz nicht von zu vielen Tieren auf kleinem Raum durch Verschmutzung gefährdet wird.

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Rücknahme der Erlaubnis zur Haustierhaltung

Auch wenn im Mietvertrag Katzen und Hunde nicht ausdrücklich verboten oder sogar explizit gestattet wurden: Je nach Situation kann ein Vermieter sich stets noch einmal umentscheiden und die Erlaubnis zurücknehmen. Das darf er nicht unbegründet tun, sondern nur, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt und er seine Vorwürfe auch belegen kann. Was könnten solche Anlässe sein?

  • Beschwerden von anderen Mietern über Lärmbelästigung: Laut werden manche Hunde beispielsweise dann, wenn der Mieter das Tier zu oft und zu lange allein lässt.
  • Auftreten einer Tierhaarallergie bei anderen Mietern: Wie ausgeprägt eine allergische Reaktion aufgrund eines Haustiers in einer Nachbarswohnung ausfallen kann, ist individuell sehr verschieden. Der Vermieter muss in jedem Fall nachweisen, dass ein anderer Mieter allergisch auf das Haustier reagiert, wenn er fordert, das Haustier wieder abzuschaffen.
  • Nicht zumutbare Verschmutzung der Gartenanlage, des Eingangsbereichs oder Treppenhauses: Wenn ein Hund regelmäßig direkt am Hauseingang uriniert, den Garten vollkotet, eine Katze regelmäßig halbtote Beutetiere ins Treppenhaus trägt, kann der Vermieter die Abschaffung des Haustiers verlangen.

Deshalb sollten Mieter und Vermieter gemeinsam möglichst detailliert besprechen, was die Anschaffung von Hund oder Katze in der Praxis bedeutet und worauf seitens des Haustierhalters zwingend zu achten ist.

Vermieter wünschen sich oft von Hundebesitzern, dass bestimmte Regeln eingehalten werden. Über diese Regeln können sich die Parteien vorab verständigen © pressmaster, stock.adobe.com
Vermieter wünschen sich oft von Hundebesitzern, dass bestimmte Regeln eingehalten werden. Über diese Regeln können sich die Parteien vorab verständigen © pressmaster, stock.adobe.com

Beschädigungen durch Haustiere in der Mietwohnung

Viele Vermieter sorgen sich beim Stichwort Haustiere um Bodenbeläge und Tapeten. Wohlwollend geht so mancher Vermieter davon aus, dass Tierhalter sorgsam mit der Wohnung umgehen und versehentliche Verunreinigungen rasch selbst beseitigen. Auch wenn dies in der Regel so ist: Je nach Ausstattung der Wohnung kann es für beide Seiten ratsam sein, vor der Anschaffung des Haustiers nach Möglichkeit noch einmal eine Bestandsaufnahme zu machen und grob zu überschlagen, welche Beschädigungen schlimmstenfalls möglich wären und welche Kosten dadurch entstehen könnten. Denn selbst Privathaftpflicht- oder Haustierversicherungen zahlen nicht immer, wenn Haustiere in einer Mietwohnung Schaden anrichten.

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Katzenklappe, Netz und Co: Immer Erlaubnis einholen

Wenn Mieter für ihr Haustier bestimmte Sicherungsmaßnahmen in der Wohnung vornehmen wollen, ist eine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Andernfalls kann es später teuer werden. Da Katzenklappen je nach Qualität und Ausführung die isolierenden Eigenschaften von Fenstern, Türen oder Mauerwerk reduzieren und ein Loch in Fenster, Tür oder Mauerwerk nötig ist, kann ein Vermieter den Einbau ablehnen.

Das Anbringen von einfachen Katzenschutzgittern an Fenstern oder Türen ist kein Problem, sofern dafür die Substanz nicht beschädigt wird – also keine Bohrlöcher in Rahmen oder Mauerwerk vorgenommen werden.

Bei der Installation eines Katzenschutznetzes an Balkon oder Terrasse kann der Aufbau mit einem Gestänge unterschiedlich gewertet werden – je nachdem, wie das Netz im konkreten Fall befestigt wird. Da es sich bei einem Katzenschutznetz an einem Balkon oder auf der Terrasse um eine augenfällige Maßnahme handelt, ist eine Rücksprache mit dem Vermieter auf jeden Fall ratsam, da es keine pauschalen Aussagen gibt, unter welchen Umständen das Anbringen eines Katzenschutznetzes verweigert werden kann.

Eine Katzenklappe dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nicht einbauen © FurryFritz, stock.adobe.com
Eine Katzenklappe dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nicht einbauen © FurryFritz, stock.adobe.com

Verschmutzung durch Urin und Kot

Selbst bei den sorgfältigsten Tierhaltern können Hund und Katze einmal krank werden und dadurch beispielsweise Kot und Urin im gesamten Wohnbereich absetzen. Während die Beseitigung auf Fliesen kein großes Problem darstellt, können Urinflecken auf Teppichböden oder hellem Holzboden hartnäckig sein. Speziell, wenn Urin nicht sofort und nicht komplett entfernt wird.

Achtung: Urinabsatz von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Hase bleibt bei Freilauf in der Mietswohnung oft unentdeckt. Selbst der gewissenhafteste Tierhalter kann einen solchen frischen Fleck leicht übersehen. Je nach Bodenbelag und Häufigkeit gibt es an dieser nicht einsehbaren Stelle später eventuell eine böse Überraschung für Mieter und Vermieter. Denn Urin ist aggressiv und kann einen Bodenbelag so sehr beschädigen, dass er mindestens an der fraglichen Stelle nicht mehr gereinigt werden kann und ersetzt werden muss.

Gegebenenfalls lohnt es sich, gemeinsam festzulegen, wie bestimmte Oberflächen wie Marmor oder Parkett am besten gepflegt und gereinigt werden können.

Worauf Mieter mit Tieren achten sollten
Worauf Mieter mit Tieren achten sollten

Kratzer und Bissspuren

Teppichboden, Türklinken, Holztüren, Tapeten oder Treppengeländer: Wenn ein Tier wiederholt mit Zähnen und Krallen ans Werk geht, bleiben Beschädigungen nicht aus. Vielleicht kratzt der große Hund regelmäßig bettelnd an der Haustür, vielleicht beißt er in die Klinke? Vielleicht wetzt die Katze ihre Krallen regelmäßig am frisch verlegten Teppichboden oder an der Raufasertapete?  Solche Beschädigungen fallen nicht unter die gewöhnliche Abnutzung und müssen dann auf Kosten des Mieters behoben werden.

Wie berechtigt die verbreitete Sorge ist, dass vor allem große Hunde einen Parkettboden so sehr zerkratzen könnten, dass diese Kratzer über die übliche Abnutzung hinausgehen, ist strittig. Zu dieser Frage gibt es widersprüchliche Gerichtsurteile. Zwar können die Krallen oberflächliche Kratzer im Parkett verursachen, jedoch werden diese selten über die üblichen Abnutzungsspuren in einer Wohnung hinausgehen. Wenigstens dann nicht, wenn der Fußboden regelmäßig angemessen gepflegt wird. Denn nur sehr tiefe Kratzer haben das Potenzial, einen Parkettboden so sehr zu beschädigen, dass er komplett neu abgeschliffen oder ersetzt werden muss. In jedem Fall tun Tierhalter gut daran, einen Parkettboden gut im Auge zu behalten und gegebenenfalls mit Teppichen oder Kunststoffauflagen vor Beschädigungen durch den geliebten Vierbeiner zu schützen.

Treppen mit Teppich oder Stufenmatten beklebt können beim Entfernen bleibende Veränderungen verursachen © Petra Richli, stock.adobe.com
Treppen mit Teppich oder Stufenmatten beklebt können beim Entfernen bleibende Veränderungen verursachen © Petra Richli, stock.adobe.com

Stufenmatten für Hund und Katze

Wenn sich in Haus oder Wohnung eine Treppe befindet, möchten Tierhalter diese möglicherweise durch spezielle Auflagen für das Haustier rutschsicher machen. Solche Auflagen werden meist verklebt. Als Mieter sollten Sie bedenken, dass Sie die Reste des Klebemittels später wieder entfernen müssen. Je nach Untergrund kann das unter Umständen schwierig werden.

Gerade bei Holztreppen werden verklebte Stufenmatten bisweilen im Nachhinein zum Ärgernis, vor allem dann, wenn beim Entfernen des Klebemittels zusätzlich noch Kratzer im Holz entstehen. Wenn Sie dennoch Stufenmatten auf einer Holztreppe in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus anbringen wollen, dann bedenken Sie: Holz verändert über einen gewissen Zeitraum hinweg seine Farbe. Wenn Sie nun also lichtundurchlässige Stufenmatten anbringen, bleibt diese Stelle eventuell nach dem Entfernen allein durch die Farbveränderung des Holzes sichtbar. Alternativ gibt es transparente Stufenmatten.

Bei der wöchentlichen Komplettreinigung des Stalls sollten stets die hölzernen Unterschlupfmöglichkeiten penibel sauber gemacht werden © Michael Tieck, stock.adobe.com
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