Bye, bye, alte Wohnung
Wer nicht bereits am Umzugstag die alte Bleibe dem Ex-Vermieter zurück übergeben hat, muss dies nun zeitnah nach dem Umzug tun. Wurde der Zeitplan rund um den Umzug knapp kalkuliert, liegen nur wenige Tage zwischen dem Umzugstag und dem Ende des Mietvertrags der alten Wohnung. Stressfrei entgegenblicken können all jene diesem Termin, die sich bereits im Vorfeld mit dem Vermieter auf die Übergabemodalitäten geeinigt haben. Dann ist die Übergabe der alten Bleibe lediglich Formsache.
Die Wohnung muss „besenrein“ übergeben werden
Das ist in den meisten Mietverträgen ebenso dokumentiert. Das bedeutet für den ehemaligen Mieter nicht zwingend, dass er die alte Bleibe fegen muss. Nach dem Umzug zu saugen und einmal die Böden zu wischen, sollte das Mindestmaß an Reinigungsmaßnahmen sein. Die Fenster streifenfrei zu putzen, ist hingegen gegen Pflicht.
Zudem sollte im Vorfeld geprüft werden, ob Fenster und Türen funktionsfähig sind, ob Elektrogeräte und Wasserleitungen zweifelsfrei funktionieren und ob Einbauten in einwandfreiem Zustand sind. Wer hierauf im Vorfeld einen prüfenden Blick wirft, verhindert, dass Nacharbeiten nötig werden, die nicht nur zeitaufwendig sind, sondern im schlechtesten Fall auch teuer werden könnten.
Darüber hinaus gilt für eine reibungslose Wohnungsübergabe:
- Dübellöcher, die zeigen, wo einst ein Regal hing, müssen verschlossen werden. Sieht die Wand dann aus wie gefleckt, ist es sinnvoll, einmal zu streichen. Eine Pflicht, die ganze Wohnung zu streichen, gibt es hingegen nicht. Auch die Tapeten abzulösen, ist nicht Aufgabe des Mieters – außer eine dieser Leistungen wurde unter der Klausel der „vertragsgemäßen“ Nutzung explizit aufgeführt.
- Ist eine Fliese in der Küche oder im Badezimmer zu Bruch gegangen, muss der Mieter diese ersetzen bzw. austauschen lassen. Das verbirgt sich zum Beispiel hinter der Formulierung, dass die Wohnung im „ordnungsgemäßen Zustand“ übergeben werden muss. Idealerweise wird hier im Vorfeld Rücksprache mit dem Vermieter gehalten. Hat dieser vor, die Wohnung vor einer Neuvermietung umfangreicher zu sanieren, erübrigen sich vielleicht manche Einzelmaßnahmen.
Als Faustregel gilt: Die Wohnung muss in den Zustand versetzt werden, den die Räume vor der Anmietung hatten. Wer bereits jahrelang in einer Wohnung gelebt hat und sich nun nicht mehr genau erinnern kann, der kann einen Blick in den Mietvertrag bzw. in das eigene Übergabeprotokoll werfen. Was dort dokumentiert wurde, ist der Maßstab, nach dem sich die Übergabe der Wohnung richtet. Reguläre Spuren der Abnutzung sind Sache des Vermieters. Die sogenannte Endrenovierungsklausel, die Farbwahlklausel oder die Schönheitsreparaturklausel sind hingegen laut Bundesgerichtshof unwirksam.
Zählerstände für Strom, Gas und Wasser ablesen
Im Zuge der Wohnungsübergabe werden die Zählerstände abgelesen und dokumentiert. Das ist wichtig für eine ordentliche Endabrechnung der Nebenkosten. Um die Zählerstände ordentlich zu dokumentieren, ist die Zählernummer abzulesen und der Zählerstand. Auch Uhrzeit, Datum und Teilnehmer der Zählerablesung gehören ins Protokoll.
Bevor die Tür ins Schloss fällt …
… ist ein letzter Durchgang durch die Wohnung ratsam. In der Regel haben die fleißigen Umzugshelfer zwar alles eingepackt, doch ein letzter Durchgang bevor ALLE Schlüssel an den Vermieter abgegeben werden, ist dennoch sinnvoll.
Es muss zwingend dieselbe Anzahl an Schlüsseln zurückgegeben werden, die bei der Wohnungsübernahme einst übernommen wurden. Idealerweise werden die Schlüsselbezeichnungen (Wohnungsschlüssel, Briefkastenschlüssel, Kellerschlüssel, …) einzeln gelistet und mit der jeweiligen Anzahl versehen, sodass es keine Missverständnisse gibt. Die Rückgabe der Schlüssel muss quittiert werden.
Die Kaution erhalten Mieter dann jedoch meist erst nach drei Monaten zurück. So lange kann sich der Vermieter Zeit lassen, um Betriebskosten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Achtung: Alles, was nun noch in der Wohnung verbleibt, sollte schriftlich dokumentiert werden. So ist es ratsam, zu notieren, wenn die Küche übernommen wird oder wenn Badmöbel in der Wohnung bleiben. Passiert dies nicht, wäre es rein theoretisch möglich, dass der Vermieter die „Reste“ des Mieters entsorgt und ihm die Rechnung dafür zukommen lässt. Diese zusätzlichen Kosten können diejenigen umgehen, die nur das zurücklassen, was abgesprochen ist, und dies entsprechend dokumentieren.
Wohnungsübergabe gut vorbereiten
Was ist Pflicht und was ist Kür? Um die Zeit einschätzen zu können, die es braucht, bis die alte Wohnung… weiterlesen