Schimmelbefall bei Mietwohnung: Ihre Rechte und Pflichten
Schimmel in der Wohnung kann zwischen Mieter und Vermieter schnell zu hitzigen Diskussionen führen. Dann wird darüber gestritten, wer schuld am Schimmelbefall ist. Schließlich entscheidet dies maßgeblich darüber, wer die Kosten für die Schimmelentfernung zu tragen hat, und ob bzw. wie viel Mietminderung verlangt werden kann. Gut zu wissen also, welche Rechte und Pflichten Mieter bei Schimmel in der Wohnung haben. Unser Ratgeber liefert wichtige Informationen hierzu.
Wichtig: Die folgenden Ausführungen sind lediglich als Hinweise zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf juristische Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir empfehlen Betroffenen, sich im Ernstfall von einem Experten, zum Beispiel beim Mieterbund oder einem Fachanwalt beraten zu lassen.
Pflicht für Mieter: Schimmelbefall beim Vermieter melden
Die wichtigste Pflicht, die Mieter haben, sobald sie Schimmel in der Wohnung bemerken: Sie müssen den Schimmelbefall beim Vermieter melden! Und das sollten sie keineswegs auf die lange Bank schieben, sondern direkt erledigen. Schon allein deshalb, weil Schimmel für die Gesundheit und die Bausubstanz erhebliche negative Auswirkungen haben kann. Um den entstandenen Schaden zu beheben, ist demnach schnelles Handeln gefragt – ganz gleich, welche Ursachen zur Schimmelentstehung beigetragen haben.
Sobald Mieter verdächtig dunkle Flecken an Wänden, Fenstern oder Möbeln entdecken, sollten sie den Vermieter daher umgehend hierüber informieren. Bei einer solchen Mängelanzeige gilt es, den Schaden möglichst genau zu beschreiben und am besten mithilfe von Fotos bildlich zu dokumentieren. So erhält der Vermieter einen guten Eindruck vom Ausmaß des Schimmelschadens. Und sollte eine spätere außergerichtliche Einigung scheitern, hilft es, im Ernstfall aussagekräftige Belege vorweisen zu können.
Darüber hinaus haben Mieter das Recht, den Vermieter aufzufordern, die Mängel binnen einer Frist von zwei bis vier Wochen zu beseitigen. Sogar auf das Recht von Mietminderung dürfen Mieter in diesem Schreiben hinweisen. Allerdings sollte man davon absehen, eine solche vorzeitig eigenmächtig durchzuführen.
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Hilfreich für die Mängelanzeige: Luftfeuchtigkeit protokollieren
Um die Mängelanzeige weiter zu untermauern, kann es sich lohnen, außerdem ein Luftfeuchtigkeitsprotokoll anzufertigen. Hierfür ist ein Hygrometer äußerst nützlich. Denn die Feuchtigkeitsmessgeräte machen es einfach, den Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft zu erfassen und die Schimmelgefahr regelmäßig zu kontrollieren. Ergänzend dazu sollte in dem Protokoll auch das eigene Heiz- und Lüftungsverhalten festgehalten werden.
Auf diese Weise kann kenntlich gemacht werden, dass nicht falsches Lüften Ursache für den Schimmelschaden sein muss. Vor allem, wenn der Streit um den Schimmelbefall in der Mietwohnung vor Gericht landet, kann eine Dokumentation der Luftfeuchtigkeit samt Heiz- und Lüftungsverhalten als Beweismittel dienen.
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In der Beweispflicht: Vermieter müssen Mietern Schuld nachweisen
Akzeptiert der Vermieter die Mängelanzeige nicht, weil er für den Schimmelbefall den Mieter verantwortlich sieht, muss er dies nachweisen. Dafür muss er einen Gutachter verständigen, der den Schaden prüft und ermittelt, wodurch der Schimmel entstanden ist. Sollten keine Baumängel oder Ähnliches den Schimmelschaden verursacht haben, sondern beispielsweise falsches Lüften bzw. Heizen ursächlich sein, kann der Vermieter die Kosten für den Gutachter sogar vom Mieter zurückverlangen.
Mängelbeseitigung: Pflicht von Vermieter oder Mieter?
Ganz gleich, wie der Schimmel entstanden ist: Für gewöhnlich ist beiden Parteien daran gelegen, sich außergerichtlich zu einigen. Dennoch kommen bei so manchem Betroffenen Fragen auf: Wer kümmert sich um die Beseitigung des Schimmels? Und noch viel wichtiger: Wer zahlt die Schimmelentfernung? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn wer die Kosten für die Schimmelentfernung übernehmen muss, richtet sich danach, wer oder was schuld an der Entstehung des Schimmelbefalls ist.
Dabei gilt: Derjenige, der den Schaden verursacht hat, muss die Kosten für die Mängelbeseitigung tragen. Doch diese Schuldfrage lässt sich nicht immer eindeutig klären. Mitunter braucht es einen Fachmann, der den Sachverhalt eingehend prüft und ein Gutachten erstellt. Ein solches kann bisweilen sogar ergeben, dass beide Parteien eine Mitschuld tragen. Dann muss der Mitverursacher sich an den Kosten für die Mängelbeseitigung beteiligen.
Kann keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, sollten Mieter sich für eine Beratung an den Deutschen Mieterbund oder einen Rechtsanwalt wenden. Hier erhalten sie individuelle Hilfe, wenn zum Beispiel der Vermieter sich weigert, den Schimmelschaden zu beheben.
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Mietminderung bei Schimmel: Wann darf der Mieter die Miete kürzen?
Eine Mietminderung bei Schimmel ist zwar das Recht eines jeden Mieters, allerdings muss sie angemessen sein. Wie eine solch angemessene Mietminderung ausfällt, darüber entscheidet das Gericht – und zwar je nach Einzelfall. Daher wird dringend davon abgeraten, die Miete selbst zu kürzen und einzubehalten. Denn stellt sich heraus, dass die eigenmächtig erhobene Mietminderung überzogen war, kann dies zum Kündigungsgrund werden. Dann verliert der Mieter nicht nur seine Wohnung, sondern muss überdies noch die ausstehenden Mietrückstände bezahlen.
Fazit: Dokumentation und Dialog sind entscheidend
Schimmel in der Wohnung ist eine unschöne Angelegenheit – sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Umso wichtiger ist es, bei der Behandlung des Mangels rechtskonform vorzugehen. Nicht fundierte Anschuldigungen sind genauso wenig zielführend wie Übersprungshandlungen in Form von Mietkürzungen. Entscheidend ist, dass Mieter und Vermieter umgehend in einen offenen, konstruktiven Dialog treten und sich gegebenenfalls über die jeweiligen Rechte und Pflichten informieren bzw. diesbezüglich absichern. Eine außergerichtliche Einigung ist immer die beste Lösung. So kann der Schaden schnellstmöglich behoben werden und das Mietverhältnis auch in Zukunft ungetrübt fortbestehen.
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