Beim Traum vom Eigenheim denken wohl die Wenigsten an den Brandschutz. Doch Bauherren sollten sich unbedingt mit dem Thema auseinandersetzen. Kommt es nämlich zu einem Brand und es sind nicht die richtigen Vorkehrungen getroffen, kann es im schlimmsten Fall sehr teuer und sogar lebensgefährlich werden.
Einen Rahmen für den Brandschutz beim Hausbau gibt dabei die Musterbauordnung (MBO) vor. Sie ist die Richtlinie, an der sich die jeweiligen Landesbauordnungen der 16 Bundesländer orientieren. Allerdings heißt dies nicht, dass die MBO von den Ländern eins zu eins in das geltende Baurecht übernommen wird. Die Ausformulierung liegt in der Hoheit der Bundesländer, sodass für einen Bauherren in Bayern z. B. im Detail abweichende Anforderungen gelten können im Vergleich zu einem Bauherren in Hessen oder Baden-Württemberg.
Bauherren müssen sich deshalb immer nach denen in ihrem Bundesland geltenden Vorgaben richten. Dennoch gibt die Musterbauordnung einen guten ersten Überblick, was auf die Bauherren zukommen kann.
Baustoffe: Brennbar oder nicht?
In § 14 heißt es dazu relativ allgemein, dass „bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Detaillierte Angaben zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind jedoch im vierten Abschnitt der MBO zu finden. § 26 unterscheidet bei den zu verwendeten Materialien zwischen nichtbrennbaren, schwerentflammbaren und normalentflammbaren Baustoffen. Leichtentflammbare Baustoffe sind indes grundsätzlich verboten im Hausbau. Ausgenommen sind jedoch leichtentflammbare Baustoffe, die mit anderen Baustoffen chemisch so verbunden sind, dass das entstehende Produkt nicht mehr leichtentflammbar ist.
Bei der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen differenziert die MBO zwischen feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend. Die Einordnung wird bei tragenden und aussteifenden Bauteilen bezüglich der Standsicherheit im Brandfall vorgenommen. Bei raumabschließenden Bauteilen kommt es auf den Widerstand gegen die Brandausbreitung an.
Gebäudeklasse entscheidend für Vorgaben
Welche Vorgaben für den Bauherren gelten, richtet sich nach der Gebäudeklasse. Das klassische freistehende Einfamilienhaus und auch das Zweifamilienhaus zählen in der Regel zur Gebäudeklasse 1, sofern der Boden des obersten Wohngeschosses nicht mehr als sieben Meter über der Grundstücksoberfläche liegt und die Nutzfläche 400 Quadratmeter nicht übersteigt. In der Praxis sind davon fast alle Ein- und Zweifamilienhäuser abgedeckt.
Die Gebäudeklasse 1 hat im Verhältnis zu den anderen Gebäudeklassen relativ geringe Anforderungen an den Brandschutz. Das liegt darin begründet, dass die Gebäude über große Abstandsflächen zur Nachbarbebauung verfügen, sodass sich ein Brand nicht so schnell auf weitere Häuser ausbreiten kann. Zudem bieten gerade die freistehenden Häuser häufig gute Anfahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr, um Brände schnell und wirksam bekämpfen zu können.
Tipp: Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten sich Bauherren von Einfamilienhäusern mindestens an den Standards von Gebäudeklasse 2 orientieren.
Etwas höher sind die Anforderungen bereits bei der Gebäudeklasse 2. Darunter fallen zum Beispiel Reihenhäuser und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten und höchstens bis zu 400 Quadratmeter Nutzfläche. Noch strenger sind die Vorgaben bei Gebäudeklasse 3 unter die etwa Mehrfamilienhäuser mit einer Höhe von bis zu sieben Metern fallen und die Gebäudeklasse 4, die Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13 Metern und mehreren Nutzungseinheiten beschreibt.
Feuerhemmende tragende Wände ab Gebäudeklasse 2
Die Musterbauordnung macht beim freistehenden Einfamilienhaus für die Ausführung von tragenden und aussteifenden Wänden sowie Stützen keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Brandschutzes. Erst ab der Gebäudeklasse 2 nennt die MBO eine mindestens feuerhemmende Ausführung. Ab Gebäudeklasse 4 müssen die Elemente mindestens hochfeuerhemmend sein. Allerdings empfiehlt es sich auch für Bauherren von freistehenden Einfamilienhäusern aus eigenem Schutzinteresse mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 2 zu erfüllen.
Im Kellergeschoss müssen tragenden und aussteifende Wände sowie Stützen nach der MBO hingegen schon ab Gebäudeklasse 1 feuerhemmend sein.
Außenwände: Nicht brennbare Baustoffe erst ab Gebäudeklasse 4 gefordert
Die Brandschutzvorgaben zu Außenwänden werden im § 28 der MBO behandelt. Demnach müssen diese Wände, genauso wie Außenwandteile, Brüstungen und Schürzen so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Diese etwa vage Formulierung gilt bereits ab der Gebäudeklasse 1.
Derweil sind nichtbrennbare Baustoffe für die Außenwände erst ab Gebäudeklasse 4 vorgeschrieben. Ebenso müssen Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen erst ab Gebäudeklasse 4 mindestens schwerentflammbar sein.
Den folgenden § 29 der Musterbauordnung zur Brandschutzausführung von Trennwänden müssen Bauherren von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihen- und Doppelhäuser bei ihrem Bau nicht berücksichtigen, da die Ausführungen erst ab Gebäudeklasse 3 gelten.
Brandwände: Feuerhemmende Bauteile können ausreichen
Wichtiger ist für die Bauprojekte der Gebäudeklasse 1 und 2 hingegen § 30 zur Ausführung von Brandwänden. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen für Bauherren.
Demnach sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden. Ausgenommen von der Vorschrift sind sie zudem, wenn ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.
Statt der Ausführung als Brandschutzwand reichen für Bauherren der Gebäudeklasse 1 bis 3 aber auch niedrigere Standards aus. So sind bereits feuerhemmende Bauteile zulässig, die von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile aufweisen.
Decken: Mindestens feuerhemmend ab Gebäudeklasse 2
Bei der Konstruktion der Decken im Haus gilt die Mindestvoraussetzung einer feuerhemmende Ausführung erst wieder ab Gebäudeklasse 2. Die Decken von Kellergeschossen müssen analog zu den tragenden Wänden hingegen schon ab Gebäudeklasse 1 feuerhemmend sein.
Der letzte Paragraph zum Brandschutz der Musterbauordnung widmet sich den Dächern von Gebäuden. Auch hier gibt es einige Ausnahmen für die Gebäudeklassen 1 bis 3 von der grundsätzlichen Vorgabe, dass Bedachungen ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme sein müssen.
So gilt die Regelung etwa nicht, wenn das Haus einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens zwölf Metern aufweist. Bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 reicht sogar ein Abstand von der Grundstücksgrenze von sechs Metern aus.
Auch wenn die Brandschutzanforderungen der Musterbauordnung gerade für Bauherren von Einfamilienhäusern recht niedrige Hürden aufweisen, heißt dies natürlich nicht, dass Bauherren sich nur mit den Mindeststandards begnügen sollten. Nicht brennbare Baustoffe und feuerwiderstandsfähige Bauteile sollten grundsätzlich der Vorzug gegeben werden, um das Eigentum vor Brandschäden zu schützen.
TIPP
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Zugänge und Rettungswege prüfen
Neben der Materialwahl sollte der Bauherr bei einem vorbeugenden Brandschutzkonzept den Zugang zum Haus und die Gestaltung der Fluchtwege berücksichtigen. Möglichst kurze und direkte Wege von den Aufenthaltsräumen ins Freie helfen bei einem Brand nicht nur den Bewohnern schnell das Haus zu verlassen, sondern ermöglichen auch Feuerwehr und Rettungskräften einen zügigen Zugang zum Brandherd. Jedes mögliche Hindernis und jede Stolperfalle, sollte mitgedacht und wenn möglich vermieden werden.
Neben Fluren und Treppen als Rettungsweg muss ein zweiter davon unabhängiger Rettungsweg zur Verfügung stehen. Hier reicht bei einem Einfamilienhaus oder einem Reihenhaus ein Fenster oder ein Balkon aus, die für die Feuerwehr gut zugänglich sind. In der MBO werden an die Rettungswege in Gebäudeklasse 1 und 2 hinsichtlich des Brandschutzes bzw. des Feuerwiderstandes keine besonderen Anforderungen gestellt.
Sinnvoll ist es zum Beispiel bei den Fenstern bei elektrischen Rollläden eine manuelle Zugangsmöglichkeit zu diesem Rettungsweg sicherzustellen, wenn diese infolge eines Stromausfalls beim Brand nicht mehr funktionsfähig sind.
Elektroinstallationen vom Fachmann prüfen lassen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des vorbeugenden Brandschutzes beim Hausbau sind die Elektroinstallationen. Kommt es zum Beispiel zu einem Kabelbrand, kann sich der Brandherd schnell auf das ganze Gebäude ausweiten. Hier sollten Bauherren deshalb unbedingt Fachhandwerker zur Beratung und Ausführung hinzuholen, die auch die geltenden Standards kennen. Generell gilt, dass die Installationen durch Überstrom- und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Zudem fordern die Netzbetreiber den Einbau von Fundamenterdern nach DIN 18014.
Gerade bei Elektroinstallationen ist es sinnvoll, nicht nur auf eine brandschutzsichere Ausführung während der Bauphase zu achten, sondern den Schutz in regelmäßigen Abständen durch einen Fachhandwerker überprüfen zu lassen. Eine übersehene Materialermüdung kann zum Brand führen.
Rauchmelder und Feuerrohbauversicherung
Hilfreich für den vorbeugenden Brandschutz können neben der gesetzlich vorgeschriebenen Montage von Rauchmeldern und dem Kauf von modernen Feuerlöschern auch intelligente Smart-Home-Lösungen sein, die Luftqualität, Wärme- und Rauchentwicklung im Haus messen und Abweichungen von der Norm erfassen und über akustische oder optische Signale an den Eigentümer melden.
Tipp: Um eine passende Gebäudeversicherung zu finden, lohnt sich die Nutzung von Vergleichsportalen im Internet
Um für mögliche Schäden durch Feuer schon während der Bauphase gerüstet zu sein, sollte zusätzlich eine Rohbaufeuerversicherung abgeschlossen werden. Denn bei der Montage mit Baumaschinen und elektrischen Werkzeugen kann ein Überhitzungsschaden im ungünstigsten Fall ein Feuer entfachen, der auf das Gebäude übertritt.
Manche Gebäudeversicherer bieten diese Rohbaufeuerversicherungen während der Bauphase sogar prämienfrei an, wenn im Anschluss die gebührenpflichtige Gebäudeversicherung beim gleichen Anbieter weiterläuft. Hier lohnt es sich im Internet die Angebote zu vergleichen.
Feuerwiderstand und Brandverhalten: Das gilt für Baustoffe und Bauteile
In Deutschland und der Europäischen Union gibt es verschiedene DIN-Normen, die das Brandverhalten und den Feuerwiderstand von Baustoffen und Bauteilen… weiterlesen