Bevor es brennt: Diese Regeln zum Brandschutz sollten Sie kennen

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Beim Bau eines neuen Hauses müssen viele gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei der Brandschutz, der abhängig von der Art des Gebäudes durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden muss.

Diese Maßnahmen dienen dem vorbeugenden Brandschutz, das heißt, sie sollen Leib und Leben schützen und einen Brand vermeiden. Er unterscheidet sich vom abwehrenden Brandschutz, bei dem ein Feuer gelöscht werden muss, weil die vorbeugenden Maßnahmen den Brand nicht verhindert haben.

Die folgende Übersicht klärt zu den wichtigsten Fragen rund um den vorbeugenden Brandschutz im Gebäudebereich auf.

Der vorbeugende Brandschutz soll den Ernstfall verhindern © CameraCraft, stock.adobe.com
Der vorbeugende Brandschutz soll den Ernstfall verhindern © CameraCraft, stock.adobe.com

Der bauliche Brandschutz

Wie umfangreich der bauliche Brandschutz von Bauherren berücksichtigt werden muss, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen etwa die Bauweise des Gebäudes, die Bauform sowie die verwendeten Baustoffe. Auch die Größe des Gebäudes und seine Lage im Gelände müssen berücksichtigt werden. 

Eine Richtlinie für den baulichen Brandschutz gibt die Musterbauordnung vor. Sie wird von den Sachverständigen der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau sowie den für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Bundesländer erarbeitet. Sie ist allerdings nicht verbindlich, sondern nur ein Rahmen, an dem sich die einzelnen Bauordnungen der Länder orientieren. Denn die Vorgaben sind bundesweit nicht einheitlich geregelt, sondern fallen in das Hoheitsgebiet der Bundesländer.

In der Musterbauordnung wird beschrieben, dass die verwendeten Baustoffe für ein Gebäude mindestens normalentflammbar sein müssen. Leicht entflammbare Produkte sind damit grundsätzlich verboten. Mehr Sicherheit bieten jedoch die Produktklassen der schwerentflammbaren und nichtentflammbaren Baustoffe und sie können abhängig vom Gebäudetyp verpflichtend für Bauherren sein.

Gut zu wissen: Um die Baustoffe und Bauteile einer Brandschutzklasse zuordnen zu können, werden DIN-Normen verwendet. Im Jahr 2010 wurde dazu die Normenreihe DIN EN 13501 veröffentlicht. Sie klassifiziert die Bauprodukte nach ihrem Brandverhalten und weist sie einer der europäischen Baustoffklassen A bis F zu. Zudem werden Baustoffe nach ihrer Rauchentwicklung und dem brennenden abtropfen unterteilt in den Klassen s1 bis s3 uns d0 bis d2.

Baustoffklassen nach europäischer Norm DIN EN 13501
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Brandschutzvorschriften richten sich nach Gebäudeklasse

Bei Bauteilen gibt es im Gegensatz zu den Baustoffen eine andere Einteilung für den Brandschutz. Neben der höchsten Klasse „feuerbeständig“, die eine Widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen muss, sind dies hochfeuerhemmend und feuerhemmend.

Oftmals bestehen Bauteile aus mehreren Materialschichten. So kann es zum Beispiel sein, dass die Oberfläche nicht feuerbeständig ist, aber der Unterbau schon. Deshalb ist für die Klassifizierung bei tragenden und aussteifenden Bauteilen die Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen der Widerstand gegen die Brandausbreitung entscheidend.

Gebäudeklassen GK
Gebäudeklassen GK

Die Brandschutzvorschriften für tragende Wände und Stützen sind abhängig von der Gebäudeklasse. Das freistehende Einfamilienhaus zählt etwa zur Gebäudeklasse 1. Laut der Musterbauordnung darf ein solches Gebäude nicht höher als 7 Meter sein, nicht mehr als 400 qm Nutzungsfläche aufweisen und höchstens zwei Nutzungseinheiten beinhalten. Nicht freistehende Gebäude, die ansonsten die gleichen Voraussetzungen erfüllen, sind der Gebäudeklasse 2 zugeordnet. Darunter kann zum Beispiel ein Reihen- oder Zweifamilienhaus fallen.

Die Brandschutzvorschriften sind abhängig von der Gebäudeklasse. Für ein freistehendes Einfamilienhaus gelten anderen Vorgaben als für einen Wohnblock © Takahiro, stock.adobe.com
Die Brandschutzvorschriften sind abhängig von der Gebäudeklasse. Für ein freistehendes Einfamilienhaus gelten anderen Vorgaben als für einen Wohnblock © Takahiro, stock.adobe.com

Für Gebäude der Klasse 2 gilt, dass tragende und aussteifende Wände und Stützen feuerhemmend sein müssen. Sie müssen damit bei einer einseitigen Beflammung mindestens 30 Minuten lang tragfähig bleiben. Für andere Gebäudeklassen gibt es noch höhere Anforderungen an den Brandschutz.

Das gilt bei Wänden, Decken und Dächern

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind dabei so zu errichten, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

Nichttragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Davon ausgenommen sind Türen und Fenster sowie Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.

Brandschutzanforderungen einzelner Hausteile
Brandschutzanforderungen einzelner Hausteile

Für Decken gilt, dass ab der Gebäudeklasse 2 feuerhemmende Bauteile verwendet werden müssen. Bei Kellerdecken müssen auch Decken der Gebäudeklasse 1 diese Voraussetzung erfüllen.

Bei Dächern gibt die Musterbauordnung vor, dass diese gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sind. Für die Gebäudeklassen 1–3, worunter zum Beispiel Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser mit maximal sieben Meter Höhe fallen, gilt die Vorschrift jedoch nicht, wenn u. a. ein Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 Metern eingehalten ist.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde oder dem zuständigen Bauamt, ob Ihr geplantes Haus die Voraussetzungen für vereinfachte Brandschutzvorschriften erfüllt.

Zum baulichen Brandschutz gehören auch Vorgaben zu Treppen in Gebäuden, die für die Rettungswege wichtig sind. Bei einem Mehrfamilienhaus mit Wohnungen gilt zum Beispiel, dass in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).

Der anlagentechnische Brandschutz

Die zweite wichtige Komponente beim vorbeugenden Brandschutz sind Installationen, die speziell zur Warnung und zum Schutz vor einem Brand im Gebäude errichtet werden. Die Rede ist hier vom anlagentechnischen Brandschutz.

Private Bauherren müssen unter anderem die Rauchwarnmelderpflicht beachten, die in ihrem Bundesland gilt. Auch hier gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung, sondern die Vorschriften sind den jeweiligen Landesbauordnungen zu entnehmen.

Rauchmeldepflicht für Bestandsbauten in den Bundesländern
Rauchmeldepflicht für Bestandsbauten in den Bundesländern

Die Rauchwarnmelderpflicht wurde in den vergangenen Jahren nach und nach in den einzelnen Bundesländern umgesetzt. So wurde diese etwa in Rheinland-Pfalz schon Ende 2003 eingeführt, während sie in Berlin erst seit 2017 gilt.

Bauherren, die vor der Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht gebaut haben, wurden Übergangsfristen zur Nachrüstung im Bestandsgebäude eingeräumt. Die Fristen sind inzwischen jedoch abgelaufen, mit der Ausnahme von Sachsen. Dort haben Bauherren noch bis Ende 2023 Zeit, die Rauchwarnmelder einzubauen.

Bei Rauchwarnmeldern gibt es Preis- und Qualitätsunterschiede. Eine Fachberatung ist sinnvoll © Andrey Popov, stock.adobe.com
Bei Rauchwarnmeldern gibt es Preis- und Qualitätsunterschiede. Eine Fachberatung ist sinnvoll © Andrey Popov, stock.adobe.com

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Keine einheitlichen Regeln bei Umfang und Kosten

Nicht nur in dieser Hinsicht nimmt Sachsen eine Sonderrolle ein. Auch die Pflichten, in welchen Räumen Rauchwarnmelder vorgeschrieben sind, sind hier für Bauherren am wenigsten umfangreich. So schreibt die sächsische Landesbauordnung lediglich in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen einen Rauchwarnmelder vor.

In den anderen Bundesländern gilt die Regelung größtenteils auch für Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg sind die Rauchwarnmelder sogar in allen Aufenthaltsräumen außer Küchen verpflichtend zu installieren.

Tipp: Bei Rauchwarnmeldern sollten Sie nicht an der falschen Ecke sparen, denn hier geht es schließlich um Schutz von Leib und Leben. Verschaffen Sie sich vor dem Kauf einen Marktüberblick und lassen Sie sich am besten von einem Fachhandwerker beraten.

Grundsätzlich gilt, dass für die Kosten des Kaufs und der Wartung der Rauchwarnmelder der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung aufkommen muss. Mieter müssen die Kosten entsprechend nicht tragen.

Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme. In Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet die Landesbauordnung den Besitzer und nicht den Eigentümer zu Einbau und Wartung. Da ein Mieter ab dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe als Besitzer gilt, muss er auch für die Kosten des Rauchwarnmelders aufkommen. Allerdings darf er die Installationen bei einem Auszug auch wieder abmontieren und mitnehmen.

Zum anlagentechnischen Brandschutz werden weiterhin zum Beispiel brandlastarme Elektroinstallationen, Rauchansaugsysteme, manuell zu bedienende Feuerlöscher oder auch selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen gezählt.

Im Zusammenhang mit dem Trend zum Smart Home, mit einer intelligenten Gebäudesteuerung und der zunehmenden Ausstattung mit Sensorik in Wohngebäuden, kommen neue vernetzte anlagentechnische Brandschutzinstallationen dazu. Diese messen die Entwicklung von Rauch und Hitze und können im Brandfall automatisch einen Notruf absenden. 

Im Notfall schnell griffbereit: ein Feuerlöscher ist empfehlenswert für den Schutz in der Küche © Jason, stock.adobe.com
Im Notfall schnell griffbereit: ein Feuerlöscher ist empfehlenswert für den Schutz in der Küche © Jason, stock.adobe.com

Der organisatorische Brandschutz

Zu einem wirksamen Brandschutz im Gebäudebereich zählt weiterhin der organisatorische Brandschutz. So sollte Kenntnis darüber bestehen, wie die baulichen und anlagentechnischen Brandschutzinstallationen fachkundig genutzt und richtig gewartet werden, damit sie effektiv und dauerhaft funktionieren.

Auch hier ist es empfehlenswert für private Bauherren, sich von Experten wie dem Fachhandwerker informieren zu lassen. Gleichermaßen sind die technischen Servicedienstleister der Hersteller eine gute Anlaufstelle. Hier kann zum Beispiel ein Wartungsvertrag geschlossen werden, sodass sie sich um nichts mehr kümmern müssen.

Besonders für Unternehmen ist der organisatorische Brandschutz relevant, da sie die Arbeitsschutzregeln für ihre Mitarbeiter einhalten müssen, die auch den Brandschutz betreffen. Es gilt, Zeitintervalle für die Wartung von Anlagen im Unternehmen festzulegen, Verantwortlichkeiten für den Brandschutz zu bestimmen, Flucht und Rettungswege entsprechend zu kennzeichnen und den Mitarbeitern eine Brandschutzverordnung zugänglich zu machen.

Bei sogenannten Sonderbauten, zu denen etwa Industriebauten oder auch Verkaufsstätten zählen, ist ein Brandschutzkonzept verpflichtend, das gemeinsam mit dem Architekten oder Fachplaner des Gebäudes erstellt wird.

Architekt und Fachplaner erstellen gemeinsam das Brandschutzkonzept für ein Gebäude © snowing12, stock.adobe.com
Architekt und Fachplaner erstellen gemeinsam das Brandschutzkonzept für ein Gebäude © snowing12, stock.adobe.com

Arbeitsschutzverordnung und Brandschutzbeauftragte

Um seine Mitarbeiter zu schützen, muss der Arbeitgeber „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“, heißt es dazu in der Arbeitsschutzverordnung. Dazu zählt etwa die umgehende Meldung eines Brandes an die zuständigen Stellen, wie Feuerwehr und Rettungsdienst.

Gerade in Unternehmen mit einer größeren Belegschaft empfiehlt es sich einen Brandschutzbeauftragten zu haben, in manchen Fällen ist es sogar verpflichtend einen qualifizierten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Dies kann sowohl ein interner Mitarbeiter als auch ein externer Dienstleister sein, der das Unternehmen hinsichtlich von vorbeugenden Brandschutzkonzepten und Notfallplänen berät und unterstützt.

Fazit

Der Brandschutz ist ein essenzielles Thema für alle Bauherren, schließlich geht es um den Schutz von Leib und Leben. Die verwendeten Baustoffe und -produkte müssen unbedingt die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnungen einhalten. Im Ernstfall können anlagentechnische Maßnahmen wie Rauchwarnmelder dabei helfen, einen Brand rechtzeitig zu erkennen, um größeren Schaden zu verhindern. Alle installierte Geräte müssen jedoch regelmäßig gewartet werden, damit sie auch dauerhaft funktionieren. Und insbesondere in Unternehmen gilt es, die Arbeitsschutzverordnung für seine Mitarbeiter einzuhalten.

In der Küche gibt es zahlreiche Gefahrenquellen für Brände © malkovkosta, stock.adobe.com
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