Eis und Schnee: Welche Pflichten haben Hauseigentümer?

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Winterzeit bringt Schneeräumpflicht

Mit dem ersten Schnee ist es beinahe wie mit Weihnachten: Es kommt immer überraschend, obwohl es eigentlich ein Naturgesetz ist, dass beides zum Winter dazu gehört. Schneeräumen ist eine Pflichtveranstaltung und Hauseigentümer, und zum Teil auch Mieter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, kann dies teuer zu stehen kommen. Daher sollte das Schneeräumen rechtzeitig geplant werden, damit bei den ersten Schneeflocken keine Hektik aufkommt.

Pflichtaufgabe für alle Hauseigentümer und viele Mieter: Die Schneeräumpflicht ist unabdingbar © Andriy Blokhin, stock.adobe.com
Pflichtaufgabe für alle Hauseigentümer und viele Mieter: Die Schneeräumpflicht ist unabdingbar © Andriy Blokhin, stock.adobe.com

In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu folgenden Fragen:

  • Wer ist zum Schneeräumen verpflichtet?
  • Wie sehen die Regeln zum Schneeräumen konkret aus?
  • Haben auch Mieter die Pflicht zum Schneeräumen?
  • Wie gelingt das Schneeräumen am besten?

Rechtliche Situation: Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich ist die jeweilige Gemeinde für die Verkehrssicherheit von öffentlichen Wegen, also Straßen, Gehwegen und sonstigen für die Allgemeinheit zugänglichen Wegen, zuständig. Denn Straßen und Gehwege gehören der Gemeinde. Allerdings übertragen die allermeisten Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege und andere Wege auf die Eigentümer der Grundstücke, entlang derer die Wege verlaufen. Das bedeutet nicht, dass die Grundstückseigentümer dadurch zu Eigentümern der Gehwege werden. Die Pflicht zum Winterdienst auf Straßen hingegen bleibt, bis auf wenige Ausnahmefälle, in dem Verantwortungsbereich der Gemeinden. Hier ist eine Übertragung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke wesentlich seltener.

Gilt auch für das Privatgrundstück: Auch Zuwege zur Haustür müssen von Schnee und Eis befreit werden © Paul Maguire, stock.adobe.com
Gilt auch für das Privatgrundstück: Auch Zuwege zur Haustür müssen von Schnee und Eis befreit werden © Paul Maguire, stock.adobe.com

Wer einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, der ist für hierdurch entstehende Schäden (mit) verantwortlich. Konkret bedeutet das: Wenn Menschen auf Schnee oder Eisflächen auf einem Gehweg stürzen und sich verletzen, so muss der für den Winterdienst Verantwortliche für sämtliche entstandenen Schäden (anteilig) haften. Bei diesen Schäden geht es vor allem um:

  • Behandlungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Schadensersatz, falls etwa Kleidungsstücke zu Schaden gekommen sind
  • Verdienstausfall

Besitzt der für den Winterdienst Verantwortliche eine Haftpflichtversicherung, so übernimmt diese in der Regel die Kosten, die zur Begleichung der Schäden notwendig sind. Allerdings drohen dem Winterdienst-Verantwortlichen auch Bußgelder und, falls es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt, Geldstrafen. Diese werden nicht von der Haftpflichtversicherung getragen.

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Zeiten und Umfang: Was gilt beim Schneeräumen?

In den meisten Gemeinden sind also die Hauseigentümer für die Räumung der angrenzenden Gehwege und sonstige für die Allgemeinheit zugängliche Wege verantwortlich. Jetzt stellt sich aber die Frage: Muss der Gehweg permanent komplett schneefrei sein? Wie häufig muss der Schnee geräumt werden. Und muss der Gehweg auch in der Nacht freigeschaufelt werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die bundeseinheitlich die Zeiten festschreibt, zu denen Gehwege und andere Wege von Eis und Schnee befreit sein müssen. Die konkreten Zeiten, für die eine Räumpflicht besteht, werden von den einzelnen Gemeinden erlassen. Als Faustregeln gelten jedoch die folgenden Zeiten für die Räum- und Streupflicht:

  • Werktags (Montag – Samstag): 7.00 bis 20.00 oder 21.00 Uhr
  • Sonntags- und Feiertags: 8.00 oder 9.00 Uhr bis 20 oder 21 Uhr

Weit komplizierter ist die Frage, wie häufig das Schneeschaufeln erfolgen muss: Grundsätzlich umfasst die Pflicht zum Winterdienst auch die Pflicht, mehrfach am Tag Schnee zu räumen und zu streuen. Allerdings wird nicht erwartet, dass während eines starken Schneesturms der Gehweg von Eis und Schnee befreit wird. Es ist zulässig zu warten, bis das Schneetreiben nachgelassen hat. Zudem muss niemand tagsüber von der Arbeit nach Haue fahren, um den Gehweg von Schnee zu befreien. Auch mitten in der Nacht muss niemand das Haus verlassen, um seiner Winterpflicht nachzukommen. Schnell reagieren müssen Hauseigentümer, wenn Blitzeis entsteht: Dann muss der Gehweg unverzüglich gestreut werden.

Schneeräumen: Wer, Wann, Wie?
Schneeräumen: Wer, Wann, Wie?

Gehwege und andere Wege müssen auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 m geräumt werden. Dies soll ermöglichen, dass zwei Menschen, die einander entgegenkommen, Platz auf der geräumten Fläche haben. Zusätzlich zu den öffentlichen Wegen, für die ein Hauseigentümer den Winterdienst übernehmen muss, müssen auch die Zuwege zum Haus geräumt und gestreut werden. Denn diese müssen von Briefträgern und Postboten sicher genutzt werden können. Allerdings besteht hier nicht die Notwendigkeit, einen 1,20 m breiten Weg von Schnee und Eis zu befreien. Hier ist in der Regel das Räumen auf einer Breite von 0,50 m ausreichend.

Hauseigentümer haften bei Unfällen: Stürzt ein Passant, wird es für Hauseigentümer teuer © Astrid Gast, stock.adobe.com
Hauseigentümer haften bei Unfällen: Stürzt ein Passant, wird es für Hauseigentümer teuer © Astrid Gast, stock.adobe.com

Sonderfälle: Überblick über unklare Situationen beim Schneeräumen

In manchen Fällen sind die oben dargestellten Regeln zur Schneeräumpflicht nicht eins-zu-eins umsetzbar. Nachfolgend haben wir einige der Sonderfälle skizziert und die Regelungen dazu aufgeführt:

  • Wenig genutzte Wege wie die zu Mülltonnen oder Parkplätzen: Hier muss auch nur „einspurig“ geräumt und gestreut werden. Das bedeutet, dass der Schnee nur auf einer Breite von 0,50 m beseitigt werden muss.
  • Gehwege zwischen zwei Grundstücken: In diesen Fällen muss jeder Grundstücksbesitzer bis zur Mitte des Weges für den Winterdienst sorgen. Denn jeder hat eine Schneeräumpflicht für „seine Hälfte“ des Weges.
  • Gehwege an Kreuzungen: Hier muss bis zur Fahrbahnkante geräumt werden.
  • Gehwege, an denen sich eine Bushaltestelle befindet: In diesem Fall muss der Bereich zur Straße hin von Eis und Schnee befreit werden und nicht die Mitte des Gehwegs. Denn nur so ist es möglich, dass Fahrgäste ungehindert in den Bus ein und auch wieder aussteigen können.  
  • Kein Gehweg vorhanden: Läuft an einem Grundstück nur eine Straße ohne Gehweg vorbei, so muss in der Regel ein schmaler Streifen am Rand der Straße geräumt werden, damit Passanten hier sicher gehen können.
  • Lärmschutz: Gerade auf größeren, längeren Wegen oder einer größeren Schneemenge greifen immer mehr Menschen zu Schneepflügen, um der Schneeräumpflicht nachzukommen. Ein Schneepflug darf jedoch, zumindest in normalen Wohngebieten, auch in den Randzeiten der Ruhezeiten eingesetzt werden. Der Lärmschutz der Nachbarn ist hier weniger wichtig als die Gefahrenabwendung. Und mitten in der Nacht muss niemand Schnee schaufeln, sodass dann auch niemand einen Schneepflug einsetzen wird.
Schneeräumpflicht auf Gehwegen: Sonderfälle
Schneeräumpflicht auf Gehwegen: Sonderfälle
Schneefräsen sind effektiv, aber laut: Trotzdem dürfen Schneefräsen in der Regel auch am Wochenende und an Feiertagen genutzt werden © EKH-Pictures, stock.adobe.com
Schneefräsen sind effektiv, aber laut: Trotzdem dürfen Schneefräsen in der Regel auch am Wochenende und an Feiertagen genutzt werden © EKH-Pictures, stock.adobe.com

Winterdienst: Was gehört neben dem Schneeräumen noch dazu?

Bei Winterdienst denken die meisten Menschen ausschließlich an das Räumen und Streuen von Gehwegen und Zuwegen. Allerdings umfasst der Winterdienst nicht nur die Schneeräumpflicht, sondern auch weitere Bereiche:

  • Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen: In Regionen, in denen es viel und über einen langen Zeitraum schneit, bilden sich auf Dächern dicke Schneeschichten. Diese können, insbesondere wenn sich Frost- und Tauphasen abwechseln, lösen und als Dachlawinen abgehen. Dies kann eine massive Gefahr für Passanten, aber auch Gegenstände bedeuten. Schneefanggitter können Abhilfe schaffen. Wenn möglich, sollten die Schneemassen vom Dach gefegt werden, bevor die Schicht zu dick wird. Zudem sollten bei extremen Wettersituationen Warnschilder aufgestellt werden.
  • Schutzmaßnahmen vor Eiszapfen: An Dachüberständen und Dachrinnen können sich zum Teil sehr große, lange Eiszapfen bilden. Brechen diese ab oder lösen sich aufgrund von Tauwetter, werden diese zu harpunenartigen Geschossen. Deshalb müssen Eiszapfen, wenn möglich, frühzeitig abgeschlagen werden. Ist dies nicht möglich, müssen Warnschilder aufgestellt werden.
Gehört auch zum Winterdienst: Das Entfernen von Eiszapfen und Schneemassen auf Dächer oder zumindest das Warnen vor der Gefahr sind Pflicht © Seroma72, stock.adobe.com
Gehört auch zum Winterdienst: Das Entfernen von Eiszapfen und Schneemassen auf Dächer oder zumindest das Warnen vor der Gefahr sind Pflicht © Seroma72, stock.adobe.com

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Mietimmobilien: Wer hat die Pflicht zum Schneeräumen?

Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer für den Winterdienst verantwortlich. Allerdings kann der Eigentümer die Schneeräumpflicht auch an die Mieter weitergeben. Hierfür bedarf es allerdings einer eindeutigen, schriftlichen Regelung: Eine solche kann sich im Mietvertrag selbst oder in der Hausordnung finden. Im Regelfall muss der Vermieter den Mietern Schneeschaufel, Besen und Streugut zur Verfügung stellen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass im Mietvertrag geregelt wird, dass der Mieter für die Anschaffung der Winterdienst-Ausrüstung zuständig ist. Alternativ kann der Eigentümer auch einen Winterdienst beauftragen und die Kosten dafür auf die Mieter umlegen.

Die wichtigsten Regeln für die Schneeräumpflicht bei Mietimmobilien:

  • Eigentümer kann Schneeräumpflicht an Mieter delegieren.
  • Vermieter muss für die Schneeräumpflicht organisieren, das bedeutet, es muss dafür Sorge getragen werden, dass bei Mehrparteienimmobilien alle Mieter zum Winterdienst herangezogen werden.
  • Vermieter muss kontrollieren, ob die Mieter der Räumpflicht nachkommen.
  • Vermieter ist für sonstige Winterdienst-Aufgaben (Dachlawinen und Eiszapfen) verantwortlich.
Schneeräumpflichten in Miet-/Mehrfamilienhäusern
Schneeräumpflichten in Miet-/Mehrfamilienhäusern

Wohnungseigentümergemeinschaften: Wie ist der Winterdienst hier geregelt?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in ihrer Gesamtheit für den Winterdienst verantwortlich. Daher muss die Schneeräumpflicht gleichmäßig auf die Wohnungseigentümer verteilt werden. Die gängige Praxis kennt folgende Varianten:

  • Erstellung eines Winterdienstplans, bei dem sich die Wohnungseigentümer mit dem Schneeräumen abwechseln.
  • Wenn es einen Hausmeister gibt, kann die Aufgabe des Schneeräumens diesem übertragen werden.
  • Beauftragung eines Dritten, der das Schneeräumen (gegen Vergütung) übernimmt. Die Kosten werden auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt.

Wichtig: Sind einzelne Wohnungen von den Eigentümern vermietet, so können diese die Räumpflicht an die Mieter per Mietvertrag (wie oben dargestellt) weitergeben.

Praxistipp: Was muss beim Schneeräumen beachtet werden?

An dieser Stelle finden Sie noch einen Praxistipp, wie Sie beim Schneeräumen vorgehen und worauf Sie achten sollten:

  • Vorbereitung: Schon im Herbst sollte die Winterdienst-Ausstattung überprüft und ergänzt werden. Hierzu zählen insbesondere Schneeschieber, Besen, Streugut wie Sand, Asche und Split. Achtung: Streusalz ist in fast allen Gemeinden verboten. Ausnahmen gelten jedoch oftmals, wenn es um die Beseitigung von Blitzeis geht.
  • Schneeräumen, fegen, streuen: Sie sollten immer diese Reihenfolge einhalten, um den Schnee möglichst einfach und gründlich zu beseitigen.
  • Schneeberge: Gerade wenn viel Schnee fällt, stellt sich die Frage: wohin mit dem geschippten Schnee? Im Idealfall wird dieser im Garten oder auf anderen Freiflächen gelagert, bis dass er schmilzt. Auf jeden Fall dürfen Schneeberge nicht die Sicherheit gefährden, sodass sie nicht einfach auf die Fahrbahn geschoben werden dürfen.
Winterdienst an Serviceunternehmen weitergeben: Hauseigentümer können die Schneeräumpflicht auch an Dritte weitergeben © Biesecker, stock.adobe.com
Winterdienst an Serviceunternehmen weitergeben: Hauseigentümer können die Schneeräumpflicht auch an Dritte weitergeben © Biesecker, stock.adobe.com

Fazit

Hauseigentümer haben eine Pflicht, den Schnee, der sich auf Gehwegen entlang ihres Grundstücks ansammelt, regelmäßig zu beseitigen. Auch die Zuwege zur Haustür müssen von Schnee und Eis befreit werden. Wer dieser Schneeräumpflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch dieses Versäumnis verursacht werden. Auch Geldbußen oder gar Geldstrafen können fällig werden. Daher sollten sich alle Hauseigentümer rechtzeitig auf die nächste Schneesaison vorbereiten. Übrigens: Vermieter haben zwar die Schneeräumpflicht, aber sie dürfen diese über Mietvertrag oder Hausordnung an die Mieter weitergeben.

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