Die Haftung für einen Planungsfehler übernimmt grundsätzlich der jeweilige Planer, und zwar nur für den Teil der Planung, den er vertraglich übernommen hat. So muss der Fachplaner für die Heizungsanlage für eine falsche Bemessung und Dimensionierung, der Tragwerksplaner haftet für statische Fehler, der Elektroplaner haftet für Fehler im Elektroplan, die anschließend zu Baumängeln führen. In der Praxis ist es häufig nicht einfach nachzuvollziehen, ob ein Baufehler aufgrund einer mangelhaften Planung zustande kommt oder doch ein Ausführungsfehler des Bau- oder Handwerksunternehmens ist. Auch die jeweilige Vertragsgestaltung bestimmt darüber, wer für einen Fehler haftbar gemacht werden kann.

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Planerhaftung
Laut dem Werkvertragsrecht aus dem BGB haftet der Planer für seine Fehler über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahme. Sind mehrere Planer, also zum Beispiel Architekt und Tragwerksplaner an einem Baumangel beteiligt, teilt sich die Haftung nach den jeweiligen Verantwortungsbereichen auf. Die Planer haften gesamtschuldnerisch. Stellt sich der Anspruch des Bauherrn als berechtigt heraus, muss Schadensersatz geleistet werden.

Vertragsgestaltung
Der Vertrag mit einem Planer ist grundsätzlich ein Werkvertrag, das bedeutet, der Auftragnehmer (Fachplaner) muss dem Auftraggeber (Bauherr) ein mängelfreies Werk (die Planung) abliefern. Geregelt ist der Werkvertrag im BGB §§ 631 ff. Weiterhin hat der (Fach-)Planer verschiedene Pflichten hinsichtlich Aufklärung, Beratung und Hinweisen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Wenn der Fachplaner nicht wirklich plant, sondern vorwiegend berät oder nur für die Bauleitung beauftragt ist, dann liegt ein Dienstvertrag vor und für den gelten wiederum andere Regeln, auch was die Haftung betrifft. In jedem Fall gilt: Je detaillierter im Vertrag die vereinbarte Leistung und das Honorar beschrieben sind, umso geringer ist die Gefahr, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Wie für jeden Vertrag am Bau gilt auch beim Fachplaner, dass der Vertrag vor der Unterzeichnung gründlich geprüft werden muss, und zwar von einem Experten. Das kann ein Fachanwalt für Baurecht, ein Gutachter oder auch ein unabhängiger Baubegleiter sein.


Klassische Haftungsfälle für Planungsfehler
Führt ein Fehler in der Planung zu einem Mangel am Bauwerk oder auch zu zusätzlichen Kosten für den Bauherrn, zum Beispiel durch eine Bauzeitverzögerung, kann der Verursacher in die Haftung genommen werden. Handelt es sich dabei um den Fachplaner, wird es häufig kompliziert. Da an einem Bau so viele verschiedene Firmen und Personen beteiligt sind, ist es oft nicht leicht, den Verursacher eines Mangels genau zu definieren. Einige Fehler lassen sich jedoch relativ genau dem Planer zuordnen.

Abweichung von vertraglichen Vereinbarungen
Schon dann, wenn der Planer sich nicht an die im Vertrag festgelegten Vereinbarungen aus der Leistungsbeschreibung hält, kann das zur Haftung führen. Dies vor allem dann, wenn die Bauherrnwünsche oder das Bauherrnbudget nicht berücksichtigt werden.

Nicht sachgerechte Planung
Die sachgerechte Planung betrifft unter anderem die Aufklärung über ideale Konstruktionen oder Anlagen. Unterlässt es zum Beispiel der Heizungsplaner, dass es statt der vom Bauherrn gewünschten Technik günstigere und modernere Varianten gibt, kann dies als haftungsrelevanter Fall gewertet werden.
Genehmigungsfähige Planung
Was ein Fachplaner plant, muss auch genehmigungsfähig sein. Das heißt, die Planung muss den Vorgaben aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ist ein Bauherrnwunsch zwar umsetzbar, aber mit erheblichen Auflagen oder zusätzlichen Genehmigungen verbunden, muss der Planer darauf hinweisen und ebenso Bedenken äußern, wenn er einen Bauherrntraum als nicht oder nur schwer umsetzbar ansieht.

Verstoß gegen die „anerkannten Regeln der Technik“
Die „anerkannten Regeln der Technik“ sind Vorgehensweisen, die allgemein anerkannt sind, den rechtlichen Verordnungen entsprechen und praktisch angewendet werden. Beispiele dafür sind aktuelle DIN-Normen, Richtlinien oder Gesetze wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Werden die anerkannten Regeln der Technik bei der Planung nicht beachtet, liegt ein offensichtlicher Mangel vor.
Planung mit Lücken
Fehlen entscheidende Punkte in der Planung, dazu gehören zum Beispiel Ausführungsdetails und konkrete Angaben zum Material, sind Baumängel schon fast an der Tagesordnung. Ein klassischer Fall sind fehlende Abdichtungen in der Planung, die dann auch vom Bauunternehmen nicht umgesetzt werden. In diesem Fall ist jedoch auch die Komplexität des Bauwerks zu berücksichtigen. Handelt es sich bei bestimmten Details um anerkannte Regeln der Technik, kann davon ausgegangen werden, dass das Bauunternehmen diese kennt und umsetzt oder zumindest auf das Fehlen in der Planung hinweist.
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Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
Um die Leistungen für den Hausbau vergeben zu können, müssen anhand eines Leistungsverzeichnisses Angebote eingeholt werden. Häufig übernimmt der Baupartner, zum Beispiel der Architekt, diese Aufgabe. Er erstellt das Leistungsverzeichnis und fordert mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Ist ein Fachplaner beteiligt, kann dieser für seinen Bereich selbst ein Leistungsverzeichnis erstellen. Fehlen dort Positionen oder sind falsche Positionen hinterlegt, verfälscht das die Angebotssumme, die fehlenden Leistungen müssen später – meist teuer – nachbeauftragt werden.
Bauüberwachung
Ist der Fachplaner an der Bauüberwachung beteiligt, können auch hier Haftungsfälle entstehen. Der Planer muss vorab die Unterlagen auf Fehler prüfen und bei regelmäßigen Kontrollen auf der Baustelle die ordnungsgemäße Ausführung nach den Planvorgaben und die Einhaltung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Vorschriften überwachen. In diesem Fall gilt: Der Bauleiter haftet nur für die Leistungen, für die er auch beauftragt wurde. Entsprechend ist es auch hier sinnvoll, im Vertrag möglichst genau den Leistungsumfang aufzuführen. Häufig ist gerade in diesem Bereich der Gang vors Gericht unumgänglich, da auch hier nur schwierig ermittelt werden kann, wer nun eigentlich für den Baumangel zuständig war.

Fehler vom Fachplaner – Wann haftet der Architekt?
Grundsätzlich besteht gemäß des Vertragsrechts eine Haftung für Fehler und Mängel nur für Leistungen, die im jeweiligen Verantwortungsbereich des Planers liegen. Doch es gibt auch Ausnahmen, insbesondere für den Architekten als Gesamtverantwortlichen eines Bauprojekts. Das kann für diesen haftungsrechtliche Folgen haben, zum Beispiel, wenn Planungsfehler durch eine mangelhafte Beratungs- oder Koordinationsleistung mit den Fachplanern entstehen. Auch dann, wenn er seine Beratungspflicht gegenüber dem Bauherrn in Bezug auf die Fachplaner verletzt, kann ihn dies in die Haftung nehmen. Schließlich haftet der Architekt auch für Fehler, die durch die Weitergabe unrichtiger Planvorlagen an den Fachplaner resultieren. Plant der Fachplaner zum Beispiel die Heizungsanlage aufgrund falscher Informationen im Wärmeschutznachweis, haftet der Ersteller des Nachweises, also häufig der Architekt.

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Tipp: Eine verschärfte Haftung liegt vor, wenn der Architekt die Bauüberwachung übernimmt. Dann haftet er auch für Fehler aus dem Verantwortungsbereich der Fachplaner, wenn diese für ihn offensichtlich zu erkennen gewesen wären (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Januar 2021, Az.: 2 U 39/20).

Bauherrnansprüche durchsetzen
Nach dem Werkvertragsrecht aus dem BGB hat der Auftragnehmer bei einem Mangel das Recht zur Nacherfüllung. Bei Planern macht dies allerdings häufig kaum Sinn, denn das Bauwerk steht und der Schaden ist bereits entstanden. Lediglich dann, wenn mit der Bauausführung noch nicht begonnen wurde, kann die Berichtigung oder Ergänzung der Planungsunterlagen eingefordert werden.

Ist eine Nacherfüllung nicht mehr möglich, bleiben zur Regelung des entstandenen Schadens noch der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung sowie das Recht zur Selbstvornahme nach BGB § 637 übrig. Das heißt, Sie können ein Unternehmen beauftragen, den Mangel zu beseitigen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen. Besser ist es auf jeden Fall zu versuchen, eine gütliche Lösung zu finden.
Tipp: Wenn es darum geht, Ansprüche an den Fachplaner durchzusetzen, ist es wichtig, die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen zu beachten.

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