Rechtliche Grundlagen für den energieeffizienten Neubau

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Europa soll klimaneutral werden – dieses Ziel leitet sich aus dem Pariser Klimaschutzabkommen ab und wurde durch den Green Deal der Europäischen Kommission bestätigt. Als zeitlicher Horizont, um dieses Ziel zu erreichen, ist 2050 – inzwischen ist sogar 2045 – im Gespräch. Damit das Ziel erreicht werden kann, müssen alle Verbrauchssektoren große Mengen an klimaschädlichen Treibhausgasemissionen vermeiden. Einer der wichtigsten Verbrauchssektoren ist der Gebäudesektor. Denn vor allem das Heizen und Kühlen von Gebäuden ist für rund 40 Prozent des europäischen Energieverbrauchs verantwortlich.

Energieeffizienz steht bei Neubauten hoch im Kurs © jim, stock.adobe.com
Energieeffizienz steht bei Neubauten hoch im Kurs © jim, stock.adobe.com

Europäisches Ziel, nationale Gesetzgebung

Mit der EU-Gebäuderichtlinie hat die Europäische Union ihren Mitgliedsstaaten die Vorgabe gemacht, dass ab dem Jahr 2021 im Neubau nur noch Niedrigstenergiegebäude – „Nearly Zero Energy Buildings“ – errichtet werden sollen. Im Oktober 2022 konkretisierte der Rat der Europäischen Union dieses Ziel mit einem weiteren Beschluss: Demnach sollen alle neuen Gebäude spätestens 2030 Nullemissionsgebäude sein sowie bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Wie bei allen gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union müssen die Mitgliedsstaaten diese in ihrem jeweiligen nationalen Recht umsetzen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet den rechtlichen Rahmen für den energetischen Standard bei Neubauten in Deutschland © Alexander Limbach, stock.adobe.com
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

In Deutschland ist zum Beginn des Jahres 2021 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, das den rechtlichen Rahmen für die energetischen Standards beim Neubau in Deutschland bildet. Das neue Gesetz bündelt die Vorgaben:

  • des Energieeinspargesetzes (EnEG),
  • der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Damit bildet das GEG einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen. Die bisherigen Vorgaben wurden zunächst nicht verschärft. Zum Beginn des Jahres 2023 wurde im Rahmen einer Novellierung des Gesetzes der zulässige Primärenergiebedarf von 70 auf 55 Prozent im Vergleich zum Referenzgebäude herabgesetzt.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick

Die wichtigsten Punkte des GEG:

  • Die Vorgaben des GEG bilden die energetischen Mindeststandards ab, die ein neu errichtetes Gebäude in Deutschland erfüllen muss. Bauherren können über diese Vorgaben noch hinaus gehen. Wer ein Gebäude modernisiert und dabei mehr als 10 Prozent eines Bauteils verändert, muss die Vorgaben des GEG für dieses Bauteil erfüllen.
  • Jeder Bauherr ist verpflichtet, regenerative Energien zu nutzen. Diese Pflicht kann gemäß GEG nun auch durch gebäudenah erzeugten Strom erfüllt werden (beispielsweise über eine Photovoltaikanlage). Bislang musste ein Teil der Wärme der Heizung regenerativ erzeugt werden. Mit Blick auf erneuerbare Energien ergeben sich für die Bauherren mehr und flexiblere Möglichkeiten der Pflichterfüllung.
  • Neben dem Nachweis des Primärenergie-Bedarfs gibt es nun mit dem Nachweis der entstehenden CO₂-Emissionen eine Alternativ-Methode, um die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben nachzuweisen. Je nach Methode können Planer andere Maßstäbe bei der baulichen Gestaltung des Gebäudes ansetzen, sodass auch hier mehr Flexibilität gegeben ist.
  • Der CO₂-Ausstoß des Gebäudes muss nach dem GEG neben dem Primärenergie-Bedarf und -verbrauch im Gebäudeenergieausweis ausgewiesen sein.
  • Wird ein Gebäude verkauft oder umfassender saniert, müssen Käufer oder Modernisierer eine energetische Beratung in Anspruch nehmen.
  • Bauherren und Modernisierer müssen ab sofort die Einhaltung der energetischen Vorgaben über eine Erfüllungserklärung dokumentieren. Das sogenannte Modellgebäudeverfahren ermöglicht dabei beim Neubau ein Nachweis ohne gesonderte energetische Berechnungen.
  • Mit dem GEG wurde zudem das Ende der Ölheizung eingeläutet: Ab dem Jahr 2026 dürfen nur noch bestehende Anlagen gegen neue ausgetauscht und keine komplett neuen Anlagen mehr installiert werden. Wer seine bestehende Ölheizung gegen eine neue Anlage tauscht, muss anschließend einen Teil seines Wärmebedarfs regenerativ abdecken.

Vom Energiesparen zum Klimaschutz

Die Energiesparpolitik in Deutschland hatte am Anfang übrigens überhaupt nichts mit Klimaschutz zu tun: Den Anstoß gab die Energiekrise in den 1970er-Jahren. Aufgrund steigender Energiepreise beschloss die Bundesregierung 1976 das Energieeinspargesetz (EnEG), aus dem 1977 schließlich die erste Wärmeschutzverordnung für Gebäude hervorging. Die Wärmeschutzverordnung wurde dann in den Jahren 1984 und 1995 jeweils novelliert.

In der EnEV wurde die Wärmeschutzverordnung mit der Heizungslagenverordnung zusammengefasst © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com
In der EnEV wurde die Wärmeschutzverordnung mit der Heizungslagenverordnung zusammengefasst © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com

Im Jahr 2002 fasste die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammen. In den verschiedenen Stufen der EnEV stiegen die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden bis zur letzten EnEV-Fassung aus dem Jahr 2014 kontinuierlich. Zudem wurde mit ihr bereits 2002 der Gebäudeenergieausweis eingeführt. Die Pflicht, regenerative Energien für die Heizung einzusetzen, galt seit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) im Jahr 2009. All diese Regelungen sind nun schließlich in das GEG als allgemeinem rechtlichen Rahmen für die Energieeffizienz von Häusern eingeflossen.

Die Ansprüche an das Eigenheim haben sich über die Jahre stark gewandelt © leszekglasner, stock.adobe.com
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