Bauen dürfen Sie nur dann, wenn Sie eine Baugenehmigung für Ihr Wohngebäude erhalten. Damit Ihr Bauantrag zum gewünschten Erfolg – der Baugenehmigung – führt und Sie möglichst zügig mit der Bauausführung beginnen können, sollten Sie die folgenden Tipps beachten.

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Informieren Sie sich rechtzeitig!
Die örtlichen Baubestimmungen, Vorgaben aus dem Bebauungsplan und ein Bodengutachten sind nur einige der Möglichkeiten, sich frühzeitig zu informieren, welche Bedingungen an ein genehmigungsfähiges Wohnhaus gestellt werden. In der Regel übernimmt diese Aufgabe der Architekt oder Ihr Baupartner. Um den Überblick zu behalten und von Anfang an den Erfolg Ihres Bauprojektes mitzugestalten, sollten Sie als Bauherr ebenfalls gut informiert sein. Am erfolgversprechendsten ist ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Baubehörde. Dort erfahren Sie, welche Bestimmungen und eventuelle Sonderregelungen in Ihrem Fall greifen. Ebenso sollten Sie sich in der Landesbauverordnung informieren.
Tipp: Denken Sie dabei bereits auch an mögliche Förderungen: Um zinsvergünstigte Kredite oder Zuschüsse zu Ihrem Bauprojekt zu erhalten, müssen bestimmte – insbesondere energetische – Bedingungen erfüllt sein.

Im Zweifelsfall: Bauvoranfrage stellen
Mit einer Bauvoranfrage können Sie bereits vorab klären, ob das von Ihnen geplante Gebäude überhaupt genehmigungsfähig ist. Dies erspart Ihnen die Kosten, die auch bei einem abgelehnten Bauantrag auf Sie zukommen. Sinnvoll ist eine Bauvoranfrage zum Beispiel dann, wenn Ihr Baugrundstück nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplans liegt oder Sie bei Ihrer Planung von den Vorgaben aus dem Bebauungsplan abweichen möchten.

Tipp: Achten Sie darauf, eine förmliche Bauvoranfrage zu stellen. Nur dann ist die Auskunft des Bauamts auch rechtlich bindend.

Das richtige Genehmigungsverfahren wählen
In Abhängigkeit von Ihrer Planung und dem Standort gibt es unterschiedliche Genehmigungsverfahren. Fragen Sie nach, ob für Ihr Wohnhaus ein Bauantrag gestellt werden muss oder ob ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreicht.

Beim vereinfachten Verfahren prüft das Bauamt nur stichpunktartig, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Einhalten müssen Sie diese dennoch auf jeden Fall.
Tipp: Durch den geringeren Aufwand geht ein vereinfachtes Verfahren deutlich schneller und kostet weniger Gebühren.

Wer kümmert sich um was?
Bei einem Bauprojekt gibt es verschiedene Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. So müssen und dürfen Sie den Bauantrag nicht selbst stellen. Dafür ist ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Planer, unter Umständen auch ein Handwerker mit kleiner Bauvorlageberechtigung zuständig. Bauen Sie mit einem Bauträger oder Massivhausanbieter als Baupartner, sollten Sie sich ebenso genau über Ihre Zuständigkeiten in der Planungsphase informieren.

Tipp: Alle Zuständigkeiten sollten inklusive der Erledigungsfristen schriftlich im Bauvertrag festgehalten werden.

Bauantrag vollständig einreichen
Erst dann, wenn der Bauantrag vollständig bei der Baubehörde eingegangen ist, beginnt diese mit der Bearbeitung. Tragen Sie Sorge, dass alle Bauvorlagen und erforderliche Informationen und Dokumente vollständig eingereicht werden. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre eigenen vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten möglichst schnell wahrnehmen und Ihre Aufgaben erfüllen.

Tipp: Wie der Bauantrag eingereicht werden muss und welche Bauvorlagen verlangt sind, steht in der Bauvorlagenverordnung des Bundeslandes, in dem Sie bauen.

Rechtzeitig mit den Nachbarn sprechen!
Ihre Nachbarn haben ein gewisses Mitspracherecht, wenn es um Ihren Hausbau, können Ihnen im Ernstfall lästige Steine in den Weg legen und das Erteilen der Baugenehmigung hinauszögern. Dies umgehen Sie, wenn Sie bereits vor dem Einreichen des Bauantrags mit den angrenzenden Anwohnern sprechen und sich deren Einverständnis schriftlich zusagen lassen.
Tipp: Werden Ihre Nachbarn nicht einbezogen, haben sie ein Jahr Zeit, Einspruch gegen Ihr Bauvorhaben einzulegen, also auch dann noch, wenn Sie bereits mit der Bauausführung begonnen haben.


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