Die Bedeutung der Gebäudeklassen beim Hausbau
Häuser werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die sogenannten Gebäudeklassen. Relevant für die Einstufung sind die Höhe des Hauses, die Anzahl der Nutzungseinheiten und die Grundfläche. Abhängig von der Gebäudeklasse werden zum einen die Kosten für die Planung berechnet, zum anderen dienen sie der Regelung der geforderten Brandschutzmaßnahmen. Im folgenden Artikel erfahren Sie alles zu den Gebäudeklassen und was diese für Ihr Bauprojekt bedeuten.

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Die fünf Gebäudeklassen
Geregelt sind die Gebäudeklassen in der Landesbauordnung, die diese wiederum aus der Musterbauordnung (MBO) ableitet. Unterschieden werden 5 verschiedene Kategorien nach folgenden Klassifizierungskriterien:
- Nutzungsart (zum Beispiel Wohngebäude oder Gewerbebau)
- Höhe / Abstand der Geländeoberfläche bis zur Oberkante Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsraum
- Anzahl der Geschosse
- Nutzungseinheiten (abgeschlossene Gebäudeteile, zum Beispiel Wohneinheiten, Läden, Büros oder Praxen)
- Bruttogrundfläche (überbaute Fläche inklusive der Außenwände und dem Fundament)
Übersicht der Gebäudeklassen (GK):
GK 1 | freistehende Gebäude freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude | Höhe ≤ 7,0 m Maximal 2 Nutzungseinheiten Gesamtfläche ≤ 400 m² |
GK 2 | nicht freistehende Gebäude | Höhe ≤ 7,0 m Maximal 2 Nutzungseinheiten Gesamtfläche ≤ 400 m² |
GK 3 | sonstige Gebäude | Höhe ≤ 7,0 m Gesamtfläche ≥ 400 m² |
GK 4 | Gebäude | Höhe ≥ 7 m und ≤ 13 m Gesamtfläche je Nutzungseinheit < 400 m² ohne Untergeschoss |
GK 5 | sonstige Gebäude unterirdische Gebäude |
In den Landesbauordnungen kann die Einteilung in die einzelnen Gebäudeklassen von dieser Tabelle abweichen.
Die fünf Gebäudeklassen im Detail
Jede Gebäudeklasse umfasst verschiedene Haustypen, für die wiederum spezielle Anforderungen, zum Beispiel an den Brandschutz gelten. Diese Vorschriften sind in der DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ zu finden.

Gebäudeklasse 1
In die GK 1a fallen in der Regel die klassischen, freistehenden Einfamilienhäuser mit 1,5 bis 2 Vollgeschossen, die Klasse 1b umfasst Gebäude mit denselben Eigenschaften bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung. Das oberste Geschoss darf nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen. Dies bedeutet, dass Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen in der Regel in die GK 1 fallen.
Für diese Gebäude gelten keine besonderen Anforderungen an den Brandschutz, da dieser vorwiegend dazu dient, einen Übersprung von Bränden auf die Nachbarbebauung zu verhindern. In der Regel müssen tragende und aussteifende Wände lediglich feuerhemmend ausgeführt sein, das heißt, sie müssen im Brandfall bei einseitiger Beflammung 30 Minuten tragfähig bleiben. Die klassischen Baustoffe und in vielen Fällen auch Holz und Holzwerkstoffe (Baustoffklasse 2) erfüllen diese Anforderungen meist ohne weitere Maßnahmen.

Gebäudeklasse 2
Die Kriterien der Gebäudeklasse 2 entsprechen der GK 1 mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um aneinander gebaute Häuser handelt. Dies ist zum Beispiel bei Doppel- oder Reihenhäusern der Fall. Auch hier müssen die tragenden Wände sowie die Haustrennwand feuerhemmend oder auch als Brandschutzwand ausgeführt sein. Öffnungen in Haustrennwänden müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse besitzen.
Gebäudeklasse 3
Unter die Gebäudeklasse 3 fallen Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten und nicht mehr als zwei Geschossen sowie Büro- oder Verwaltungsgebäude, die die maximalen Werte von Höhe und Fläche einhalten. Hier sind die Anforderungen an den Brandschutz erhöht. Gerade das zentrale Treppenhaus muss feuerbeständig sein, leicht brennbare Materialien wie Holzverkleidungen dürfen dort nicht verbaut werden. Ein zweischaliger Wandaufbau verhindert den Feuerüberschlag von der Nutzungseinheit auf das Treppenhaus.
Gerade dann, wenn das Treppenhaus der einzige Fluchtweg ist, muss dieser Bereich von Hindernissen wie Schuhschränke, Kinderwägen oder Fahrrädern freigehalten werden.

Anforderungen an den Brandschutz gibt es auch in Richtung Keller. Die Trennwand muss aus feuerständigem Material bestehen, der Zugang vom Treppenhaus in den Keller erfolgt über eine Brandschutztür.

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Gebäudeklassen 4 und 5
Im privaten Wohnungsbau spielen die Gebäudeklassen 4 und 5 keine Rolle. Es handelt sich dabei um alle Gebäude, die höher als 13 m sind, mehr als zwei Nutzungseinheiten besitzen und deren Grundfläche 400 m² übersteigt. Das sind zum Beispiel Hochhäuser, Krankenhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, aber auch Industrie- und Werkstatthallen. Für diese Häuser, die von vielen Menschen genutzt werden, sind hohe Brandschutzanforderungen zu erfüllen, die der Planer individuell festlegt.

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Einfluss von Nutzungsänderungen auf die Gebäudeklasse
Außer im Bereich von Land- und Forstwirtschaft ist die Gebäudeklasse nicht von der Nutzung abhängig. Dies bedeutet, dass sich die GK in den meisten Fällen nicht ändert, wenn zum Beispiel für ein Fabrikgebäude eine Umnutzung zu Wohnungen geplant ist oder aus einem Einfamilienhaus ein Büro- oder Werkstattgebäude werden soll. Welche Anforderungen in diesen Fällen zu erfüllen sind, regeln die relevanten baulichen Bestimmungen aus dem Bau- und Nutzungsrecht.

Gebäudeklassen und Bauantrag
Bauanträge der Gebäudeklassen 1 bis 3 können vielfach im Bauanzeige– oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereicht werden. Dies ist für höhere Gebäudeklassen nicht möglich, entsprechend höher sind dafür auch die Bemessungsgrundlagen in der Baugebührenordnung angesetzt. Dies resultiert unter anderem aus dem höheren Prüfungsaufwand, den gerade geforderte Brandschutzmaßnahmen mit sich bringen.


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