Liegt die Baugenehmigung für Ihr Eigenheim vor, kann es theoretisch mit dem Hausbau losgehen. Allerdings sind noch einige Aufgaben zu erledigen, bzw. bestimmte Aspekte zu beachten, bevor das Bauunternehmen loslegen kann.
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Baubeginnsanzeige beim Bauamt einreichen
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben müssen Sie die zuständige Baubehörde mit der Baubeginnsanzeige darüber informieren, dass Sie mit dem Hausbau starten. Dies muss mindestens eine Woche vor Baubeginn geschehen, entscheidend ist der Eingang bei der Behörde.
Ebenfalls erforderlich ist eine entsprechende Anzeige, wenn Sie ein Bauvorhaben nach einer Pause von mehr als 6 Monaten fortführen oder wenn Sie vorhandene, anzeigepflichtige Gebäude abreißen möchten.
Was enthält die Baubeginnsanzeige?
Die Baubeginnsanzeige muss schriftlich eingereicht werden, dies kann per Post oder digital geschehen. Meist stellen die Gemeinden, bzw. die zuständigen Behörden entsprechende Formulare zur Verfügung. Grundsätzlich muss die Anzeige folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens
- Datum des Baubeginns
- Nachweise zum Bauvorhaben (Standsicherheitsnachweis für Gebäude der Klassen 1 bis 3)
- Benennung eines Bauleiters
- Ihre Unterschrift als Bauherr
Für die Anzeige erhalten Sie keine Eingangsbestätigung, da es sich hierbei um keinen Antrag, sondern lediglich um eine Anzeige handelt. Haben Sie das Formular rechtzeitig abgeschickt, dürfen Sie zum angegebenen Termin mit den Bauarbeiten beginnen.
Tipp: Wird mit dem Bau begonnen, ohne dass eine Baubeginnsanzeige vorliegt, kann die Behörde Sie dafür mit einem Bußgeld belegen oder die Einstellung der Bauarbeiten anordnen.
Baubeginn und Fördermittel
Haben Sie für Ihr Eigenheim Fördermittel, zum Beispiel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt, gibt es hierbei bestimmte Vorgaben zur Gewährung dieser finanziellen Leistungen. Eine davon ist der Baubeginn oder auch Vorhabensbeginn. Dies bezieht sich dabei nicht nur auf den Beginn der eigentlichen Bauvorhaben, sondern auch auf Liefer-, Leistungs- oder Kaufverträge.
Das heißt, die Beantragung von Fördermitteln nach BEG muss in folgenden Schritten erfolgen:
- Beauftragung eines Sachverständigen oder Energieberaters
- Förderantrag stellen
- Verträge unterzeichnen
- Eingang Förderbescheid
- Baumaßnahmen starten
Unter Umständen kann von dieser Reihenfolge auch abgewichen werden. Dazu ist allerdings ein Beratungsgespräch mit dem Kreditinstitut erforderlich, das auch dokumentiert sein muss. Dann ist es möglich, die Verträge bereits vor Abschluss des Kreditvertrags zu unterzeichnen. Mit dem Baubeginn dürfen Sie dennoch erst dann starten, wenn der Förderantrag gestellt ist. Eine Ausnahme bilden sogenannte vorbereitende Maßnahmen, dazu gehören Abrissarbeiten, Bodenuntersuchungen oder die Baustellenvorbereitung.
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben zum Baubeginn, kann dies zur Folge haben, dass Ihnen eigentlich zugesagte Fördergelder wieder entzogen werden. Dies belegt auch ein Urteil des VG München aus dem Jahr 2016:
„Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann.“
Stellen Sie einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der zuständigen Förderstelle, also dem Baubeginn vor der Fördermittelzusage, geschieht dies auf eigenes Risiko. Im Antrag müssen Sie gute Gründe angeben, warum Sie bereits vor der Fördermittelzusage mit dem Hausbau beginnen möchten. Mögliche Gründe können Lieferengpässe und lange Lieferzeiten sein.
Tipp: Planungsleistungen sind von dieser Regelung natürlich ausgenommen, sie beziehen sich ausschließlich auf den Maßnahmebeginn, der durch den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen definiert wird.
Weitere Voraussetzungen für den Baubeginn
Neben der Baugenehmigung und den bereits genannten Voraussetzungen muss außerdem ein Baugrundachten vorliegen, ein Vermessungsplan des Grundstücks mit dem geplanten Gebäude sowie eine fachgerecht eingerichtete Baustelle vorliegen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Baubeginn ist dessen Festlegung im Bauvertrag mit dem Bauunternehmen. Hier sollte mindestens eine Kalenderwoche oder ein relevanter Eckpunkt (Erhalt der Baugenehmigung) vertraglich vereinbart sein, in der mit dem Bauvorhaben begonnen wird. Wird dies versäumt, kann das zu Verzögerungen durch das ausführende Bauunternehmen führen.
Die Bauphasen beim Hausbau
Generell lässt sich der Bau eines Hauses in vier Phasen unterteilen. Planung und Genehmigung, Rohbau und Innenausbau. Für den reibungslosen… weiterlesen