Für die Planung und Fertigstellung eines Hauses sind eine Vielzahl von Bauunterlagen erforderlich. Dies beginnt mit den Bauzeichnungen und allen weiteren Dokumenten, die für den Bauantrag erforderlich sind. Für die Vorbereitung der Bauausführung erstellt der Planer Leistungsbeschreibungen, die die Basis des Angebotes bilden. Zu Beginn der Bauausführung müssen verschiedene Details und Ausführungsunterlagen an den Bauunternehmer gegeben werden. Hinzu kommen Bescheide und Genehmigungen von Behörden, der Bank und den Förderstellen. Ist das Haus fertiggestellt, fallen ebenfalls verschiedene Unterlagen an.
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Fachunternehmererklärungen
Mit einer Fachunternehmererklärung oder auch Übereinstimmungserklärung bestätigt das ausführende Unternehmen, dass alle Arbeiten fachgerecht, gemäß der Übereinstimmungserklärung des Herstellers und nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt wurden. Die rechtliche Grundlage bildet die Landesbauordnung. Die Fachunternehmererklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens
- Bezeichnung und Anschrift des Bauobjektes
- Ausführungszeitraum
- Bezeichnung des Bauprodukts, bzw. der Bauart
- Bezeichnung und Art des Nachweises
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Prüfzeugnis für das Produkt
- Angaben zu den technischen Regeln
- Unterschrift des Fachunternehmers mit Datum
Eine Fachunternehmererklärung muss immer dann ausgestellt werden, wenn eine Dokumentation über die Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei einer Leistung gefordert ist. Die Erklärung wird nach Abschluss der Arbeiten ausgestellt und muss bei der Abnahme vorgelegt werden. Vorgelegt werden muss die Fachunternehmererklärung außerdem bei der Baubehörde oder auch für den Abruf von Fördermitteln. Im Bereich des Wärmeschutzes bildet die Fachunternehmerklärung für die Heizungsanlage die Basis für den Energieausweis.
Abnahmeprotokolle
Bei der Fertigstellung des Hauses oder einzelner Bauschritte erfolgt jeweils eine Abnahme, die mit einem Protokoll dokumentiert wird. Mit der Bauabnahme und dem unterschriebenen Abnahmeprotokoll beginnt die Gewährleistungsfrist und die Haftung geht vom ausführenden Bauunternehmen auf den Bauherrn über. Eine weitere wichtige Konsequenz: Die Beweislast für eventuelle Mängel liegt nicht mehr beim Unternehmen, sondern beim Bauherrn. Gesetzliche Grundlage der Abnahme ist der § 640 BGB. Im Protokoll müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Bezeichnung des Bauobjektes mit Anschrift
- Auftragnehmer und anwesende Personen
- Gegenstand der Abnahme (Teil- oder Gesamtabnahme)
- Datum der Abnahme
- Details zu Bauvertrag und Bauausführung
- Abnahmebestätigung oder -verweigerung, bzw. Abnahme unter Vorbehalt
- Auflistung aller Mängel
- Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
- Gewährleistungsfrist
- Unterschriften alle anwesenden Personen
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, sollten diese nicht nur schriftlich, sondern ebenso durch Fotos dokumentiert werden.
Tipp: Liegen wesentliche Mängel vor, darf der Bauherr die Abnahme verweigern. Dies ist nicht bei einzelnen kleinen Mängeln zulässig, außer, die unwesentlichen Mängel ergeben in der Summe einen wesentlichen Mangel.
Fachbauleitererklärung
Die Fachbauleitererklärung ist die Bestätigung des Bauleiters, dass das Bauvorhaben gemäß den Genehmigungsunterlagen, nach geltendem Baurecht sowie nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt wurde. Diese Erklärung kann formlos erstellt werden und muss folgende Angaben enthalten:
- Bauverzeichnisnummer
- Anschrift der Baubehörde
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Bezeichnung des Bauobjektes
- Daten zum Baugrundstück
- Angaben zum Bauleiter
- Unterschrift von Bauherr und Bauleiter
Tipp: Mit der Unterzeichnung der Fachbauleitererklärung geht auch gleichzeitig ein Teil der Haftung auf den Bauleiter über.
Nachweis der Betriebsfähigkeit der Elektroinstallation
Mit einem Übergabeprotokoll, bzw. Prüfbericht erklärt der Elektroinstallateur, dass die gesamte Elektroinstallation fachgerecht und funktionsfähig eingebaut wurde. Der Nachweis sollte die Elektroinstallation möglichst umfassend dokumentieren, so zum Beispiel die Lage der Leitungen und Verteiler oder die Absicherung der Stromkreise.
Druck-, Spül- und Befüllprotokolle von Abwasser, Heizung/Sanitär
Durch verschiedene Tests werden alle wasserführenden Leitungen und Rohre innerhalb wie außerhalb des Gebäudes auf ihre Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit überprüft. Diese Prüfung betrifft ebenso die Spülung und Reinigung der Trinkwasserleitungen. Die Druck-, Spül- und Befüllprotokolle belegen die ordnungsgemäße Überprüfung und geben Aufschluss über die Nutzbarkeit sowie die Dauerhaftigkeit der Installationen.
Garantieurkunden und Bedienungsanleitungen/Haustechnik
Spätestens bei der Abnahme sollten die Unternehmen Ihnen alle vorhandenen Garantieurkunden und Bedienungsanleitungen übergeben. Damit erhalten Sie Handlungsspielraum, falls technische Geräte im Garantiezeitraum defekt werden oder Sie nötige Reparaturen und Wartungen von einem anderen als dem ausführenden Unternehmen durchführen lassen möchten.
Haustechnik für den Neubau
Moderne Neubauten verfügen heute über verschiedene technische Anlagen. Dies ist zum einen die Heizungsanlage, ebenso gehören alle sonstigen festen Installationen… weiterlesen
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Schornsteinfegerprotokoll
Für Heizungsanlagen mit Abgasführung oder Schornstein ist vor der Inbetriebnahme eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister erforderlich. Dies betrifft alle Anlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Mit der Abnahme am Ende der Baumaßnahme wird baurechtlich die Betriebserlaubnis für die Feuerungsstätte erteilt.
Luftdichtheitsnachweis
Über eine Messung wird die Einhaltung der maximal zulässigen Luftdurchlässigkeit der Außenhülle überprüft. Die Ergebnisse werden in einem Messprotokoll festgehalten. Neben der reinen Luftdichtigkeitsmessung sollte die Gebäudehülle gleichzeitig auf Leckagen (Leckageortung) hin überprüft werden.
Der Energieausweis
Für Immobilien ist die Ausstellung eines Energieausweises mittlerweile Pflicht. Dieser Ausweis enthält Angaben zum Energiebedarf eines Gebäudes und muss nach der Fertigstellung des Hauses umgehend erstellt werden. Dies regeln die §§ 10 bis 14 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Energieausweis basiert auf den Unterlagen der Genehmigungsplanung sowie eventuell vorgenommener Änderungen während der Bauausführung. Der fertige Ausweis sollte bei der zuständigen Baubehörde vorgelegt werden.
Tipp: Spätestens erforderlich wird der Energieausweis, wenn Sie Ihr Haus verkaufen oder vermieten möchten.
Bauabnahmen beim Hausbau
Mit einer Bauabnahme bestätigen Sie den baulichen Zustand Ihres Hauses. Die Abnahme bringt einige rechtliche Auswirkungen und verschiedene Stolperfallen mit… weiterlesen